Rz. 4

Die steuerliche Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten ist abhängig davon, ob eine Buchführungspflicht besteht bzw. ob eine Buchführung oder Aufzeichnungen erstellt werden. Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte haben dabei stets einen Betriebsvermögensvergleich[1] durchzuführen. Werden die erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen nicht geführt, ist der Gewinn nach § 162 AO zu schätzen.[2] Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte ermitteln hingegen unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG den Gewinn nach Durchschnittssätzen, sofern sie nicht gem. § 13a Abs. 2 EStG eine andere Gewinnermittlung beantragen.[3] Sind die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG nicht gegeben, so erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 EStG. Freiwillig buchführende Land- und Forstwirte ermitteln den Gewinn ebenfalls durch Betriebsvermögensvergleich.[4]

 

Rz. 5

Werden keine Bücher geführt und Abschlüsse gemacht, so kann der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung[5] ermittelt werden, wenn Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben vorliegen. Hat der Land- oder Forstwirt sein Wahlrecht hinsichtlich einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG rechtswirksam ausgeübt, so ist die Finanzbehörde hieran für eine Schätzung auch dann gebunden, wenn er seine Aufzeichnungspflicht verletzt.[6] Nimmt der nicht buchführungspflichtige und nicht der Durchschnittsbesteuerung unterliegende Land- und Forstwirt hingegen überhaupt keine Aufzeichnungen vor, so ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen.[7] Die Führung von Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie die Ausübung des Wahlrechts zwischen § 4 Abs. 1 und 3 EStG können nicht durch Zwangsmittel erzwungen werden.[8]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge