Rz. 43

Zum notwendigen Inhalt der Mitteilung trifft § 141 Abs. 2 AO ebenfalls keine Regelung. Erforderlich ist nach der allgemeinen Bestimmung des § 119 AO nur, dass sie wie jeder VA inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Der Inhalt der Mitteilung ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[1] Für die Mitteilung ist gem. § 121 Abs. 1 AO eine Begründung zu geben. Diese hat die "Feststellung" (s. Rz. 34) der Bezugsgröße für den einzelnen Betrieb zu enthalten. Die Begründung kann gem. § 126 Abs. 1 AO nachgeholt werden. Eine zeitliche Beschränkung der Nachholung bis zum Beginn der Buchführungspflicht, wie sie BFH v. 23.6.1983, IV R 3/82, BStBl II 1983, 768 fordert, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Unterlassen der Begründung eröffnet gem. § 126 Abs. 3 AO vielmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verlängert – ggf. faktisch – damit die Einspruchsfrist.

 

Rz. 44

Die Angabe des Zeitpunkts, von dem an die Buchführungspflicht zu erfüllen ist (s. Rz. 51), ist zur Klarstellung zwar sicherlich zweckmäßig, aber nicht zwingend erforderlich, da sie sich aus dem Gesetz ergibt.[2] Die Buchführungspflicht kann nur für die Zukunft begründet werden.[3] Wird die Erfüllung der Buchführungspflicht für die Vergangenheit verlangt, so ist diese Mitteilung nach § 125 Abs. 2 Nr. 2 AO als nichtig anzusehen.[4]

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