4.3.1 Umsatz

 

Rz. 26

Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO entsteht auch für Land- und Forstwirte (s. Rz. 10) die Buchführungspflicht bei einem Umsatz von mehr als 600.000 EUR[1] im Kj. Der Umsatz ist für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (s. Rz. 13) gesondert zu ermitteln. Die Umsätze aus mehreren gesonderten Betrieben dürfen für die Ermittlung der Wertgrenzen nicht zusammengefasst werden.[2] Hat ein Land- und Forstwirt Teile seines im Übrigen selbst bewirtschafteten Betriebs verpachtet, so sind die Pachteinnahmen dem Umsatz hinzuzurechnen, sofern sie noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellen (s. Rz. 10). Die Umsätze der Land- und Forstwirte, die der Durchschnittsbesteuerung nach § 13a EStG unterliegen[3], sind erforderlichenfalls zu schätzen, wenn sie diese gem. § 67 UStDV i. V. m. §§ 24, 22 UStG nicht aufgezeichnet haben.

[1] § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO; bis 31.12.2015 500.000 EUR .
[2] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 24, 28.

4.3.2 Wirtschaftswert

 

Rz. 27

Bezugsgröße für die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht von Land- und Forstwirten ist zudem ein Wirtschaftswert i. S. v. § 46 BewG von mehr als 25.000 EUR.[1] Gemäß § 141 Abs. 1 S. 3 AO sind alle vom Land- oder Forstwirt selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu erfassen. Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Flächen, ob sie vom Land- oder Forstwirt gepachtet oder sein Eigentum sind, sind insoweit unerheblich.[2] Einzubeziehen sind auch im Ausland belegene Nutzflächen, die vom inländischen Betrieb bewirtschaftet werden.[3] Wegen der Ermittlung des Wirtschaftswerts von zugepachteten Flächen oder von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die nach § 69 BewG als Grundvermögen bewertet sind, s. BMF v. 15.12.1981, S 2163 – 7 – 31 4/S 0312 – 1 – 33 1, DB 1982, 77, Tz. 1.3.6 und 1.3.7. Der auf die verpachteten Flächen entfallende Anteil am Wirtschaftswert bleibt bei der Berechnung der Wirtschaftswertgrenze außer Betracht.

 

Rz. 28

Bei der Ermittlung des Wirtschaftswerts sind nach dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, die Landwirte mit höheren Gewinnen zu erfassen, auch die bewertungsrechtlichen Zuschläge einzubeziehen.[4] Maßgeblich ist nur der Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Flächen. Die Einzelertragswerte der im Einheitswert erfassten Nebenbetriebe sind nicht zu berücksichtigen.[5]

§ 141 Abs. 1 Nr. 3 und S. 3 AO treten mit Wirkung zum 1.1.2025 außer Kraft.[6]

[1] § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO; bis 31.12.2003: 20.500 EUR.
[2] Niedersächsisches FG v. 5.2.1979, VIII 297/77, EFG 1979, 424; FG Nürnberg v. 25.1.1980, III 219/78, EFG 1980, 287; FG Düsseldorf v. 21.5.1986, IV 237/82 AO, EFG 1986, 534; a. A. BFH v. 6.12.1979, IV B 32/79, BStBl II 1980, 423; BFH v. 14.10.1982, IV R 54/79, BStBl II 1983, 11; Niedersächsisches FG v. 30.11.1978, VII 298/78, EFG 1979, 235; Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 141 AO Rz. 25.
[3] FG Düsseldorf v. 21.5.1986, IV 237/82 AO, EFG 1986, 534; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 35.
[4] Niedersächsisches FG v. 17.12.1983, XII [I] 207/81, EFG 1983, 535; BFH v. 6.7.1989, IV R 97/87, BStBl II 1990, 606.
[6] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 AO Rz. 6.

4.3.3 Gewinn

 

Rz. 29

Gem. § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO ist auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinn von mehr als 60.000 EUR[1] maßgeblich für die Begründung der originären steuerlichen Buchführungspflicht.

 

Rz. 30

Der Gewinn (s. auch Rz. 22) aus Land- und Forstwirtschaft ist zu beziehen auf das Kj. Hier tritt durch den anteiligen Ansatz[2] der u. U. schwankenden Gewinne aus zwei Wirtschaftsjahren eine gewisse Angleichung des Niveaus ein. Maßgeblich ist der Gewinn des jeweiligen Betriebs (s. Rz. 13). Die Ermittlung der Gewinngrenze erfolgt nach §§ 4 Abs. 1 und 3 bzw. 13a EStG.[3] Auch bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO bleiben gem. § 7a Abs. 6 EStG erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen außer Betracht.[4]

[1] § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO; bis 31.12.2003: 25.000 EUR, bis 31.12.2007: 30.000 EUR; bis 31.12.2015: 50.000 EUR.
[4] AEAO zu § 141 AO Nr. 4 S. 6.

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