Rz. 22

Bei gewerblichen Unternehmern wird eine Buchführungspflicht auch dann begründet, wenn ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 EUR[1] vorliegt. Die entsprechende handelsrechtliche Grenze bei einer Anwendung des § 241a HGB beträgt einen Jahresüberschuss von 60.000 EUR.[2] Auch diese gilt nach § 241a HGB allerdings nur für Einzelkaufleute. Die beiden Bezugsgrößen des Erfolgs, der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Steuerrecht und der Jahresüberschuss nach Handelsrecht sind damit an dieser Stelle nicht aufeinander abgestimmt.[3]

 

Rz. 23

Der Gewinn ist zu beziehen auf das Wirtschaftsjahr.[4] Maßgeblich ist der nach § 4 Abs. 3 EStG bzw. bei freiwillig buchführenden Gewerbetreibenden der nach § 5 EStG ermittelte steuerliche Gewinn. Nach § 7a Abs. 6 EStG sind für die Ermittlung der Gewinngrenze erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen unberücksichtigt zu lassen.[5] Werden solche erhöhten Absetzungen korrigiert, sind stattdessen die Beträge nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG zu berücksichtigen.[6]

 

Rz. 24

Aus der Objektbezogenheit der Buchführungspflicht folgt, dass bei Personengesellschaften der Gewinn aus dem jeweiligen Betrieb zugrunde zu legen ist. Der Gewinnanteil des einzelnen Gesellschafters ist insoweit unerheblich.[7]

 

Rz. 25

Bei Mitunternehmern ist für die Ermittlung der Bezugsgröße das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer einzubeziehen.[8]

[1] § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO; s. Rz. 1; bis 31.12.2003: 25.000 EUR, bis 31.12.2007: 30.000 EUR; bis 31.12.2015: 50.000 EUR; vgl. auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 2; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 7.
[2] Störk/Lawall, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 241a HGB Rz. 4f.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 1a.
[8] BFH v. 23.10.1990, VIII R 142/85, BStBl II 1991, 401; BFH v. 11.3.1992, XI R 38/89, BStBl II 1992, 797; Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 141 AO Rz. 26; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 38; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 21.

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