Rz. 22
Bei gewerblichen Unternehmern wird eine Buchführungspflicht auch dann begründet, wenn ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 EUR[1] vorliegt. Die entsprechende handelsrechtliche Grenze bei einer Anwendung des § 241a HGB beträgt einen Jahresüberschuss von 60.000 EUR.[2] Auch diese gilt nach § 241a HGB allerdings nur für Einzelkaufleute. Die beiden Bezugsgrößen des Erfolgs, der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Steuerrecht und der Jahresüberschuss nach Handelsrecht sind damit an dieser Stelle nicht aufeinander abgestimmt.[3]
Rz. 23
Der Gewinn ist zu beziehen auf das Wirtschaftsjahr.[4] Maßgeblich ist der nach § 4 Abs. 3 EStG bzw. bei freiwillig buchführenden Gewerbetreibenden der nach § 5 EStG ermittelte steuerliche Gewinn. Nach § 7a Abs. 6 EStG sind für die Ermittlung der Gewinngrenze erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen unberücksichtigt zu lassen.[5] Werden solche erhöhten Absetzungen korrigiert, sind stattdessen die Beträge nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG zu berücksichtigen.[6]
Rz. 24
Aus der Objektbezogenheit der Buchführungspflicht folgt, dass bei Personengesellschaften der Gewinn aus dem jeweiligen Betrieb zugrunde zu legen ist. Der Gewinnanteil des einzelnen Gesellschafters ist insoweit unerheblich.[7]
Rz. 25
Bei Mitunternehmern ist für die Ermittlung der Bezugsgröße das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer einzubeziehen.[8]
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