Rz. 15

Der Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer geht eine Prüfung durch die örtlich zuständige Finanzbehörde voraus, die abhängig vom Ergebnis der Prüfung die Erteilung dieser Nummer beim BZSt nach § 139c Abs. 1 AO in Auftrag gibt. Damit enthält die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Ablehnung alle Merkmale des § 118 AO und kann durch einen Einspruch angegriffen werden.[1] Der Einspruch ist an die örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. Da die angegriffene Regelung oder Nichtregelung keinen Eingriff in die Sphäre des Betroffenen darstellt, sondern diesem eine weitergehende Regelung versagt bleibt, kommt die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung mangels eines vollziehbaren Inhalts nach § 361 AO nicht in Betracht.

[1] Matthes, in BeckOK AO, § 139c AO Rz. 56; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 139c Rz. 3.

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