Rz. 13

Bezieht sich die gemeldete Steuergestaltung auf Steuern, die gem. Art. 108 Abs. 2 GG von Ländern oder Gemeinden verwaltet werden, stellt das BZSt ebenfalls den Datensatz mit den Meldedaten gem. § 138f Abs. 3 AO an die zuständigen Finanzbehörden zum Abruf bereit.[1] Außerdem werden eigene Auswertungen sowie die Ergebnisse etwaiger eigener Ermittlungen bereitgestellt. Eine automatische Übermittlung der Daten erfolgt nicht; vielmehr müssen die Landesfinanzbehörden die Daten selbst abholen.

 

Rz. 14

Das BZSt stellt auch eigene Ermittlungsergebnisse zur Verfügung. Damit beschränkt sich die Information nicht nur auf Daten, die vom Intermediär oder Nutzer übermittelt sind und zu deren Auswertung. Eigene Ermittlungen können sich dabei sowohl auf den Sachverhalt als auch die Umstände (z. B. Häufigkeit der Umsetzung der fraglichen Gestaltung) etc. beziehen. Die eigene rechtliche Würdigung des BZSt der gemeldeten Steuergestaltung fällt m. E. nicht unter den Begriff "Ermittlungsergebnisse", sondern ist im Ergebnis der Auswertung der gemeldeten Gestaltung. Diese Ergebnisse der Auswertung werden ebenfalls mitgeteilt.

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