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Die Erfüllung der Anzeigepflicht kann mit den Zwangsmitteln der §§ 328ff. AO erzwungen werden. Die erforderliche vorausgehende Aufforderung zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist ein Verwaltungsakt, der durch den Einspruch und ggf. spätere Klage zum FG angefochten werden kann.

Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung i. S. d. § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO i.V.m Abs. 7. Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß gegen die Mitteilungspflichten durch Nichtabgabe, durch unvollständige oder verspätete Abgabe kann eine Geldbuße bis 25.000 EUR verhängt werden.

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