Rz. 25

Die Erfüllung der Anzeigepflichten kann von der FinBeh mit den Zwangsmitteln der §§ 328ff. AO erzwungen werden. Die erforderliche vorausgehende Aufforderung ist ein Verwaltungsakt, der durch den Einspruch und ggf. die spätere Klage zum FG angefochten werden kann. Die Gemeinden haben die Zwangsmittel der §§ 328ff. AO nicht unmittelbar, aber regelmäßig in entsprechender Anwendung über die AO-Anwendungs- oder Kommunalabgabengesetze der Länder. Die in den Aufforderungen der Gemeinden steckenden Verwaltungsakte sind im Widerspruchsverfahren und danach im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

 

Rz. 26

Vielfach werden Gemeinden und FÄ zunächst keine Anhaltspunkte für die Ereignisse haben, die mitzuteilen sind. Deswegen ist die Bewehrung der Anzeigepflicht des Abs. 2 S. 1 bzw. Abs. 2 a. F. durch Behandlung der Verstöße gegen sie als Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung durch § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO von besonderer Bedeutung.[1] Im Zusammenhang mit der Drittstaat-Gesellschaft i. S. d. Abs. 3 steht der neue Straftatbestand des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO, der einen besonders schweren Steuerhinterziehung regelt mit der Folge des Ausschlusses einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO.

Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht des Abs. 1 ist nicht sanktionsbewehrt i. S. einer Ordnungswidrigkeit; der Verstoß gegen Anzeigepflichten kann jedoch dazu führen, dass bspw. bei Bauleistungen eine Freistellungsbescheinigung i. R. der Bauabzugsteuer nicht erteilt wird, wenn die Anzeigepflichten nicht erfüllt wurden.[2]

[1] Zum Sanktionsrahmen vorbeh. des § 378 AO, vgl. § 379 Abs. 7 AO Geldbuße von bis zu 25.000 EUR u. nach § 379 Abs. 4 AO a. F. Sanktionsrahmen von bis zu 5.000 EUR.
[2] S. § 48b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG, vgl. auch Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 2.

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