DStV kritisiert hohe Strafen bei Verstoß gegen Anzeigepflichten

Mit der Aktualisierung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC 8) sollen künftig die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden auf Einnahmen und Umsätze ausgeweitet werden, die in der EU ansässige Nutzer mit Kryptowerten erzielen.
Darin sieht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in ihrer Pressemitteilung v. 19.12.2022 einen richtigen Schritt, damit die Finanzverwaltungen Steuertatbestände mit Bezug zu Kryptowerten identifizieren und grenzüberschreitend nachverfolgen können. Allerdings habe man von Beginn an die umstrittene Maßnahme der Anzeigepflicht nach §§ 138 ff. AO als bürokratischen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Vertrauensverhältnis zum Mandanten kritisiert.
Deutlich höhere Mindeststrafen
Die EU-Kommission schlagen nun in Fällen, in denen die Anzeige der Steuergestaltungen nach zweimaliger Anmahnung durch die zuständige Verwaltungsbehörde unterblieben ist oder, soweit mehr als 25 % der benötigten Angaben falsch oder unvollständig übermittelt werden, saftige Mindeststrafen vor. Diese würden, so der DStV, im Falle der Verabschiedung durch den EU-Rat weit über den derzeitigen Strafrahmen in Deutschland von höchstens 25.000 EUR (§ 379 Abs. 7 AO) hinausgehen.
Der Vorschlag für Mindeststrafen belaufe sich nach den Vorstellungen der EU-Kommission auf mindestens 50.000 EUR bei einem Jahresumsatz unterhalb von 6 Mio. EUR und auf mindestens 150.000 EUR bei einem Jahresumsatz über dem Schwellenwert; bei natürlichen Personen 20.000 EUR.
Strafen treffen auch Steuerberater
Wie der DStV weiter ausführt, würden diese Strafen nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch den Intermediären, sprich Steuerberater, treffen.
Der DStV kritisiert diese Erhöhung des Strafmaßes als nicht interessengerecht und fordert, dass der Verweis auf die Anzeigepflicht für Intermediäre aus dem Vorschlag gestrichen wird. Für den Steuerberater, den etwa im Falle der falschen Datenübermittlung durch den Mandanten überhaupt keine Schuld träfe, wäre das Strafmaß unverhältnismäßig hoch.
Zudem würden sich die Prämien für die Haftpflichtversicherung auch für diejenigen Steuerberater erhöhen, die ihrer Anzeigepflicht gewissenhaft und fristgerecht nachkämen. Insoweit würde die Maßnahme einer Kollektivstrafe für den Berufsstand gleichkommen.
Zweifelt an der Zuständigkeit der EU-Kommission
Zudem zweifelt der DStV an der Zuständigkeit der EU-Kommission zur Einführung von Sanktionen. Die Festlegung von Mindestsanktionen sei grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten und keine europäische Kompetenz. Die EU dürfe lediglich in wenigen Straftatbeständen der schweren Kriminalität tätig werden. Verstöße von Anzeigepflichten seiem davon nicht umfasst.
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