Rz. 1

§ 127 AO entspricht § 46 VwVfG, § 42 SGB X; die Vorschrift soll verhindern, dass der Beteiligte allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers die Aufhebung eines Verwaltungsakts beantragt, obwohl die Entscheidung sachlich richtig ist. Es würde dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprechen, wenn ein Verwaltungsakt wegen eines solchen Mangels aufgehoben, anschließend aber ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen werden müsste. Der Stpfl. ist durch einen solchen Verwaltungsakt zudem regelmäßig nicht beschwert.[1] Die Bestimmung kann nur zur Anwendung kommen, wenn der Verfahrens- oder Formfehler den Verwaltungsakt nicht nach § 125 AO nichtig gemacht hat.

Da § 127 AO allerdings dazu führt, dass ein mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehender Verwaltungsakt aufrechterhalten wird, bestehen gegen diese Vorschrift grundsätzliche Bedenken aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit heraus. Jedenfalls muss § 127 AO einschränkend interpretiert werden; es darf keinesfalls geschehen, dass die Rechte des Beteiligten beeinträchtigt werden. Sollte dies im Einzelfall eintreten, muss § 127 AO zugunsten eines uneingeschränkten Rechtsschutzes zurücktreten. Nur sofern der Stpfl. durch den Verwaltungsakt nicht beschwert ist, kann der Verwaltungsakt weiterhin gelten.

Weist ein Verwaltungsakt einen Verfahrens- oder Formfehler i. S. d. § 127 AO auf, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Soweit jedoch der Betroffene die Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 127 AO nicht verlangen kann, ist er trotz der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht beschwert. Ein Rechtsbehelf, der entgegen § 127 AO auf einen unbeachtlichen Mangel gestützt wird, wäre wegen fehlender Beschwer[2] unzulässig.[3] § 127 AO ist daher als eine die Beschwer des Betroffenen regelnde Vorschrift auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten.[4]

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