1 Allgemeines

1.1 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 127 AO entspricht § 46 VwVfG, § 42 SGB X; die Vorschrift soll verhindern, dass der Beteiligte allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers die Aufhebung eines Verwaltungsakts beantragt, obwohl die Entscheidung sachlich richtig ist. Es würde dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprechen, wenn ein Verwaltungsakt wegen eines solchen Mangels aufgehoben, anschließend aber ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen werden müsste. Der Stpfl. ist durch einen solchen Verwaltungsakt zudem regelmäßig nicht beschwert.[1] Die Bestimmung kann nur zur Anwendung kommen, wenn der Verfahrens- oder Formfehler den Verwaltungsakt nicht nach § 125 AO nichtig gemacht hat.

Da § 127 AO allerdings dazu führt, dass ein mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehender Verwaltungsakt aufrechterhalten wird, bestehen gegen diese Vorschrift grundsätzliche Bedenken aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit heraus. Jedenfalls muss § 127 AO einschränkend interpretiert werden; es darf keinesfalls geschehen, dass die Rechte des Beteiligten beeinträchtigt werden. Sollte dies im Einzelfall eintreten, muss § 127 AO zugunsten eines uneingeschränkten Rechtsschutzes zurücktreten. Nur sofern der Stpfl. durch den Verwaltungsakt nicht beschwert ist, kann der Verwaltungsakt weiterhin gelten.

Weist ein Verwaltungsakt einen Verfahrens- oder Formfehler i. S. d. § 127 AO auf, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Soweit jedoch der Betroffene die Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 127 AO nicht verlangen kann, ist er trotz der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht beschwert. Ein Rechtsbehelf, der entgegen § 127 AO auf einen unbeachtlichen Mangel gestützt wird, wäre wegen fehlender Beschwer[2] unzulässig.[3] § 127 AO ist daher als eine die Beschwer des Betroffenen regelnde Vorschrift auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten.[4]

1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 2

§§ 126 und 127 AO schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich. Wird ein Fehler nach § 126 AO geheilt, erübrigt sich die Anwendung des § 127 AO; wird ein Fehler dagegen nicht mehr rechtzeitig, d. h. vor dem gerichtlichen Verfahren, geheilt, ist die Anwendbarkeit des § 127 AO zu prüfen. § 127 AO schließt auch nicht die Anwendbarkeit des § 130 AO aus; zwar kann der Beteiligte bei Vorliegen der in § 127 AO genannten Fehler die Aufhebung des Verwaltungsakts allein aus diesem Grund nicht verlangen, wohl aber kann die Finanzbehörde den Verwaltungsakt nach § 130 AO zurücknehmen, da er infolge des Verfahrens- oder Formmangels rechtswidrig ist.

Der UZK enthält keine entsprechende Bestimmung. § 127 AO wird daher von dem UZK nicht überlagert, sondern ist auch auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar.

2 Tatbestand des § 127 AO

2.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Die Vorschrift gilt für alle Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO, d. h. für alle Entscheidungen der Finanzbehörde im Einzelfall, die Außenwirkung entfalten. Sie gilt damit auch für Steuerbescheide und Feststellungsbescheide.

Die Vorschrift ist auch anwendbar auf Einspruchsentscheidungen. Auch diese Entscheidungen sind trotz eines Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsfehlers aufrechtzuerhalten, wenn keine andere Entscheidung in der Sache ergehen könnte.[1] Entscheidend für die Anwendung des § 127 AO ist damit die Unterscheidung zwischen materiellen Fehlern und Verfahrens- und Formfehlern.

Kein Verfahrens- oder Formfehler liegt vor, wenn einer Bewertung ein falscher Bewertungsstichtag zugrunde gelegt wird. Insoweit liegt ein materiell-rechtlicher Fehler vor, der nicht von § 127 AO erfasst wird.[2]

2.2 Verletzung von Verfahrensvorschriften

 

Rz. 4

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann darin bestehen, dass an der Entscheidung eine nach § 82 Abs. 1 AO ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, dass der erforderliche Beschluss eines Ausschusses nicht vorliegt oder dass eine Behörde, deren Mitwirkung erforderlich war, nicht mitgewirkt hat. In diesen Fällen ist die Anwendung des § 127 AO i. d. R. unbedenklich, wenn die Entscheidung materiell richtig war. Entsprechendes gilt für die Unterlassung der Schlussbesprechung und Nichtübersendung des Prüfungsberichts im Rahmen einer Außenprüfung; diese Regelungen sind Verfahrensbestimmungen, sodass ein Verstoß nach § 127 AO unbeachtlich sein kann.[1] Denkbar ist aber auch, dass der Verfahrensverstoß in der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs liegt[2], wenn dieser Verstoß nicht nach § 126 AO geheilt worden ist. Für den Bereich des Besteuerungsverfahrens würde die Anwendung des § 127 § 127 AO auf diesen Fall bedeuten, dass praktisch kein rechtliches Gehör gewährt zu werden braucht, da Steuerbescheide gebundene Verwaltungsakte sind, bei denen regelmäßig keine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann (vgl. Rz. 7). Eine solche Regelung würde jedoch d...

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