Rz. 22

Bestehen Zweifel an dem Zugang der Benachrichtigung, hat die Finanzbehörde den Nachweis zu erbringen, dass der Zugang tatsächlich erfolgt ist. Anders als beim gem. § 122 AO bekanntzugebenden Verwaltungsakt muss bei der Benachrichtigung ein tatsächlicher Zugang erfolgen. Es greift keine Zugangsfiktion. Da der Zugang tatsächlich zu erfolgen hat, muss die Behörde auch den tatsächlichen Zugang nachweisen, und nicht nur die Voraussetzungen, die eine Fiktion in Gang setzen. Erfolgt der Nachweis des Zugangs der Benachrichtigung, wird die 3-Tages-Fiktion der Bekanntgabe in Gang gesetzt. Eine Bekanntgabe kann dann vom Stpfl. nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 122 AO bestritten werden. Es gelten hinsichtlich der 3-Tages-Fiktion die gleichen Grundsätze. Die tatsächliche Kenntnisnahme wird bei Abruf des Verwaltungsakts fingiert. Unerheblich ist, ob die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt tatsächlich liest.

Der Stpfl. kann gem. Satz 3 geltend machen, dass der Verwaltungsakt niemals zum Abruf bereitgestellt worden ist. In diesem Fall liegt die Beweislast bei der Behörde; diese muss nachweisen, dass die Bereitstellung tatsächlich rechtzeitig erfolgt ist. Wird gem. Satz 4 eine verspätete Bereitstellung geltend gemacht, so muss der Stpfl. glaubhafte Gründe für eine Verspätung darlegen. Können diese Gründe nicht von der Finanzverwaltung widerlegt werden, erfolgt eine Bekanntgabe nur mit tatsächlicher Kenntnisnahme des Verwaltungsakts. In diesem Fall ist die Bekanntgabe vorzugsweise im schriftlichen Verfahren zu wiederholen.[1]

 

Rz. 23

Kann die Finanzverwaltung den Nachweis, dass die Benachrichtigung zugegangen ist, nicht führen, wird die 3-Tages-Fiktion nicht in Gang gesetzt. Eine Bekanntgabe erfolgt dann erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Datenabruf erfolgt. Ob die abrufende Person den Verwaltungsakt tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist unerheblich; dies wird in der Praxis regelmäßig auch nicht nachweisbar sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge