Rz. 19

§ 122a Abs. 4 AO regelt eine Bekanntgabefiktion in Anlehnung an § 122 Abs. 2 S. 1 AO. Gem. § 122a Abs. 4 AO gilt ein gem. § 87a Abs. 1 S. 5 AO zugegangener Verwaltungsakt 3 Tage nach Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum Abruf bereitgestellt ist, als zugegangen. Die Bekanntgabe muss an die abrufberechtigte Person erfolgen. Die 3-Tages-Frist beginnt gem. Abs. 4 mit Absendung der Benachrichtigung, dass der Verwaltungsakt zum elektronischen Abruf bereitsteht. Ebenso wie bei § 122 AO, bei dem es für die Bekanntgabefiktion auf den Tag, an dem der Verwaltungsakt zur Post gebracht wird, ankommt, kommt es auch bei § 122a AO nur auf den Tag der Absendung an. Unerheblich ist insoweit, ob die Benachrichtigung tatsächlich zugeht.

Trotz der Anlehnung an § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO statuiert die Vorschrift keine Fiktion[1], sondern die bloße - widerlegbare - Vermutung.[2] Dafür spricht, dass zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt nach entsprechender Benachrichtigung sofort herunterlädt, hat sich noch nicht ausgebildet.

Für die Beendigung der Frist kommt die Regelung des § 108 Abs. 3 AO zur Anwendung.[3]

Nach dem Wortlaut des Abs. 4 greift die Bekanntgabefiktion nur bei zum Abruf bereit gestellten Verwaltungsakten. Erfolgt zunächst die Benachrichtigung und erst danach die Bereitstellung – z. B. in der 3-Tages-Vermutung – besteht zum Zeitpunkt der Benachrichtigung kein "bereit gestellter" Verwaltungsakt. Damit kann die Zugangsfiktion nicht greifen; auch die 3-Tages-Frist beginnt nicht zu laufen. In einem solchen Fall (Benachrichtigung vor Bereitstellung) ist muss noch einmal zu benachrichtigen.

[1] So noch in der Vorauflage: M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 122a AO Rz. 19; so z. B. auch Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 122a Rz. 5.
[2] So Müller-Franken, in HHSp, AO/FGO, § 122a AO Rz. 15.
[3] Müller-Franken, in HHSp AO/FGO, § 122a AO Rz. 111f.; AEAO zu § 108 Rz. 2.

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