2.4.1 Natürliche Personen

 

Rz. 80

Die identifizierbare Bezeichnung erfolgt bei natürlichen Personen durch Angabe des Namens, falls erforderlich ergänzt durch Zusätze (Beruf, Anschrift, "Junior"), bei Gewerbetreibenden durch Angabe der Firma.[1]

Bei mehreren namensgleichen Personen können weitere Zusätze erforderlich sein, um eine Identifizierung sicherzustellen (Vorname; "Junior" oder "Senior").

2.4.2 Ehegatten

 

Rz. 81

Für die Adressierung von Verwaltungsakten an Ehegatten bestehen keine besonderen Bestimmungen; die Anforderungen an die Adressierung ergeben sich aus den allgemeinen Regeln.

Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten besteht in Abs. 7 eine besondere Regelung (vgl. Rz. 251 ff..

 

Rz. 82

Sind die Ehegatten Gesamtschuldner einer Steuer (z. B. Zusammenveranlagung), kann gegen sie nach § 155 Abs. 3 AO ein zusammengefasster Steuerbescheid ergehen.[1] Da es sich um zwei Steuerbescheide handelt, die nur äußerlich in einer Urkunde zusammengefasst sind, sind beide Ehegatten Beteiligte und Adressaten der (zusammengefassten) Verwaltungsakte. Der Bescheid ist also an beide Ehegatten zu richten. Stattdessen können auch Einzelbescheide ergehen, die an den jeweiligen Ehegatten zu adressieren sind.[2]

 

Rz. 83

Zur Adressierung der zusammengefassten Steuerbescheide sind Familienname und Vorname des Ehemanns und Familienname und Vorname der Ehefrau (mit Namenszusätzen) anzugeben.[3] Möglich ist aber auch die bisher übliche Kennzeichnung der Ehefrau durch Angabe des Familiennamens und des Vornamens des Ehemanns (z. B. Herrn und Frau Emil Müller). Maßgebend ist, dass hierdurch keine Verwechslung der Person der Ehefrau eintreten kann; durch diese Bezeichnung steht die Ehefrau als Adressat eindeutig fest.[4] Entsprechend ist auch im umgekehrten Fall ("Herrn und Frau Elke Müller") der Ehemann ausreichend bestimmt bezeichnet.[5] Ergeht der Verwaltungsakt jedoch nur gegen einen der Ehegatten (z. B. Festsetzung eines Verspätungszuschlags), muss der jeweilige Ehegatte mit seinem eigenen Vornamen bezeichnet werden, da sonst nicht klar ist, wer Adressat ist.[6]

Da zusammengefasste Steuerbescheide ihrer Natur nach selbstständige Bescheide sind[7], kann auch gegen jeden Gesamtschuldner ein eigener Bescheid ergehen, der dann nur an diesen Gesamtschuldner zu adressieren ist.[8]

 

Rz. 84

Ist bei zusammengefassten Steuerbescheiden einer der Ehegatten vor Bekanntgabe verstorben, sind zusätzlich die Voraussetzungen der Adressierung und Bekanntgabe bei Gesamtrechtsnachfolge einzuhalten (vgl. Rz. 93). Ist der Bescheid noch an den verstorbenen Ehegatten adressiert, ist er nichtig, da er dann an eine nicht mehr existierende Person adressiert ist. Gegenüber dem überlebenden Ehegatten bestimmt sich die Wirksamkeit des Bescheids nach § 125 Abs. 4 AO. Soweit der Verwaltungsakt teilbar ist – insbesondere bei zusammengefassten Steuerbescheiden gegen Gesamtschuldner – kann er an den überlebenden Gesamtschuldner bekannt gegeben werden.[9] Die Sonderregelung des § 182 Abs. 3 AO gilt nur für Feststellungsbescheide, nicht für Steuerbescheide.

 

Rz. 85

Sind Ehegatten nicht Gesamtschuldner, kann gegen sie auch kein zusammengefasster Steuerbescheid ergehen. Das ist etwa bei der GrESt der Fall. Bei der GrESt liegen zwei Steuerfälle vor.[10] Von der Bekanntgabeerleichterung des Abs. 7 kann in diesem Fall kein Gebrauch gemacht werden, da die Ehegatten nicht von einem Verwaltungsakt, sondern jeder Ehegatte nur von dem gegen ihn ergehenden Verwaltungsakt betroffen ist.

[1] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 155 AO Rz. 59.
[5] Z. B. wenn die wesentliche Einkunftsquelle der Ehefrau zuzurechnen ist; BFH v. 14.3.1990, X R 104/88, BStBl II 1990, 612.
[6] Z. B. "Frau Emil Müller": Ist damit Herr Emil Müller oder Frau Brigitte Müller gemeint? Vgl. FG Düsseldorf v. 15.9.1983, XIII-III 249/81 AO, EFG 1984, 211.
[7] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 155 AO Rz. 70.
[9] BFH v. 29.7.1998, II R 64/95, BFH/NV 1998, 1455; Niedersächsisches FG v. 24.9.2002, 3 K 196/02, EFG 2003, 664; Müller-Franken, in HHSp, AO/FGO, § 122 AO Rz. 214.
[10] BFH v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl II 1995, 174; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 13 Rz. 8.

2.4.3 Gesetzliche Vertreter

 

Rz. 86

Bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen ist Adressat nicht der Beteiligte, sondern die gesetzlichen Vertreter.[1] Im Anschriftenfeld des Verwaltungsakts ist daher der gesetzliche Vertreter einzutragen, wenn der Verwaltungsakt nicht einem Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben ist...

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