Rz. 33

Die Frage, ob der deutsche Stpfl. vor einem Auskunftsersuchen an einen ausländischen Staat anzuhören ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Einerseits wird wegen der Gefahren der Geschäftsschädigung und des Geheimnisschutzes eine Anhörung nach § 91 AO für zwingend erforderlich gehalten[1], andererseits wird eine Anhörung mangels eines entsprechenden allgemeinen Grundsatzes und auch deswegen verneint, weil beim Amtshilfeersuchen kein Verwaltungsakt erlassen werden solle.[2] Seer[3] sieht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen.

§ 91 AO ist in diesem Fall nicht einschlägig. Das Amtshilfeersuchen ist kein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO, sondern eine – wenn auch internationale – verwaltungsinterne Maßnahme. Die Regelung des § 117 Abs. 4 S. 3 AO betrifft zwar grundsätzlich auch den Fall der Inanspruchnahme von Amtshilfe nach Abs. 1. Die Anhörung bezieht sich allerdings anstatt auf einen Verwaltungsakt auf die Auskunftserteilung. Sofern daher mit dem Amtshilfeersuchen notwendigerweise Informationen an den ersuchten Staat gegeben werden, muss § 117 Abs. 4 S. 3 AO angewendet werden.[4] Danach ist in solchen Fällen in entsprechender Anwendung des § 91 AO rechtliches Gehör zu gewähren, sofern nicht Gefahr im Verzug ist[5], oder Daten im Wege des automatischen Informationsaustausches weitergegeben werden.[6] Zumindest ist der Stpfl. auf die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens hinzuweisen, damit er notfalls Rechtsbehelfsmöglichkeiten nutzen kann.[7] Die Praxis der Finanzverwaltung gewährt inländischen Beteiligten und anderen Personen bisher darüber hinaus grundsätzlich in allen Fällen ohne Gefahr im Verzug rechtliches Gehör.[8] Im Übrigen sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend.[9] Für die Fälle der automatischen Übermittlung von Informationen sieht § 7 Abs. 2 EUAHiG vor, dass eine vorherige Anhörung des inländischen Beteiligten nicht erforderlich ist. Bei der automatischen Übermittlung von Informationen in anderen Bereichen liegen die Umstände entsprechend, sodass eine vorherige Anhörung aus Gründen einer faktischen Unmöglichkeit ausscheidet.

[1] Schelle, WPg 1977, 348; Schmidt, DB 1977, 1817.
[2] Förster, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 117 Rz. 6; ; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 117 AO Rz. 75.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 67.
[4] Vgl. Rz. 32.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 67.
[6] Klein/Rätke, AO, 13. Aufl. 2016, § 117 Rz. 22.
[7] Runge, DB 1986, 191.
[8] Koch, DStZA 1979, 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge