Rz. 34

Mit einigen Ausnahmen sehen die Doppelbesteuerungs- und Amtshilfeabkommen wie auch das EUAHiG vor, dass die Amtshilfeersuchen nicht von unmittelbar verwaltenden inländischen an die entsprechenden ausländischen Behörden zu richten, sondern über das BMF bzw. das von diesem gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG durch Erlass[1] bzw. durch § 3 Abs. 2 EUAHiG damit betraute Bundeszentralamt für Steuern[2] zu leiten sind ("zuständige Behörde" ist das BMF oder Bundeszentralamt für Steuern). In der Praxis werden die Amtshilfeersuchen auch dann über das Bundeszentralamt für Steuern geleitet, wenn ein unmittelbarer Amtshilfeverkehr der betroffenen Behörden völkerrechtlich vereinbart bzw. der Weg über das BMF oder das Bundeszentralamt für Steuern nicht vorgeschrieben ist.[3] Von der in § 5 Abs. 1 Nr. 5, 9c u. d FVG vorgesehenen Möglichkeit, die auf dem Gebiet der Amtshilfe vorhandenen Befugnisse auf das Bundeszentralamt für Steuern zu übertragen, hat das BMF lange Zeit nur für enge Bereiche Gebrauch gemacht. Das galt außer für Voranfragen und den Auskunftsaustausch nach der Zusammenarbeitsverordnung[4] nur für den Auskunftsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten sowie einer Reihe von anderen Staaten: Durch Erlass v. 20.6.2011[5] hat das BMF dann umfassend seine Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen. Mit einigen Staaten sind Vereinbarungen über die Einzelheiten der Abwicklung des Amtshilfeverkehrs getroffen worden, die im Einzelfall einzuhalten sind.

In Zollangelegenheiten beantragt direkt die zuständige Zolldienststelle die Gewährung von Amtshilfe, bzw. das Zollkriminalamt.[6]

[1] V. 20.6.2011, BStBl I 2011, 674.
[2] Nach § 3 Abs. 2 EUAHiG als Zentrales Verbindungsbüro.
[3] Entsprechend § 117 Abs. 3 S. 2 AO.
[4] Vgl. Rz. 29.
[5] BStBl I 2011, 674.
[6] §§ 10 Abs. 2, 23d Abs. 6 ZFdG;Klein/Rätke, AO, 13. Aufl. 2016, § 117 Rz. 15.

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