Rz. 8

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Rz. 9

Die fehlende Staatshoheit außerhalb des Staatsgebiets verhindert grundsätzlich nur hoheitliche Maßnahmen auf dem fremden Hoheitsgebiet. Solche Maßnahmen sind auch dann nicht zulässig, wenn der Betroffene ihnen zustimmt oder sie duldet. Umgekehrt dürfen auch ausländische Staaten auf deutschem Gebiet keine hoheitlichen Maßnahmen treffen. Es ist bekannt geworden, dass sich nicht immer alle ausländischen Staaten hieran halten und deutsche Unternehmen dieses – aus Zweckmäßigkeitsgründen – dulden. Dagegen sind hoheitliche Maßnahmen, insbesondere also Verwaltungsakte, vom eigenen Hoheitsgebiet aus grundsätzlich wirksam, auch wenn der Erfolg im Ausland eintritt. Die deutschen Finanzbehörden können daher z. B. grundsätzlich Erklärungsvordrucke, Fragebögen und Anfragen ebenso an Personen in einem anderen Hoheitsgebiet schicken wie Steuerbescheide, Androhungen von Zwangsgeldern, Leistungsgebote und Mahnungen. Auch das Stellen eines Insolvenzantrags bei einem ausländischen Gericht ist danach zulässig. Solange es dazu nicht der Tätigkeit ausländischer Dienststellen[1] bedarf oder der ausländische Staat nicht durch Verbot der Zusendung die Wirksamkeit unterbindet, ist eine solche Ausübung der Staatsgewalt möglich. Die Einschaltung der eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen kann in Einzelfällen zweckmäßig sein, darf aber nicht zu Hoheitsmaßnahmen auf fremdem Staatsgebiet führen.

[1] Z. B. bei der amtlichen Zustellung; ebenso Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 2.

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