Rz. 14

Die Verlängerung der Frist kann auf Antrag oder ohne einen solchen von Amts wegen eingeräumt werden. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Fristverlängerung, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.[1]

Die Fristverlängerung wird durch Verwaltungsakt der Finanzbehörde gewährt, an die die Steuererklärung abzugeben ist oder die die behördliche Frist gesetzt hat. Für den Verwaltungsakt ist keine besondere Form zu beachten, sodass die Frist schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten der Behörde verlängert werden kann. Bei rechtzeitigem Verlängerungsantrag mit der Bitte um stillschweigende Bewilligung kann das Schweigen der Finanzbehörde als Zustimmung angesehen werden. Wenn ein Verlängerungsantrag ohne Weiteres widerspruchslos angenommen wird und auch aus der Sicht des Betroffenen noch die Möglichkeit einer ablehnenden Entscheidung besteht, kann die Gewährung einer Fristverlängerung nicht angenommen werden.[2] Der Verwaltungsakt über die Gewährung der Fristverlängerung kann unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Rücknahme kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit geschehen. Eine solche rückwirkende Rücknahme einer Fristverlängerung der Steuererklärungsfrist kann zu Verspätungszuschlägen führen.[3]

Gegen die volle oder teilweise Ablehnung der Fristverlängerung ist nach § 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben. Das gleiche gilt, wenn die Frist zwar verlängert, dies aber von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht oder mit einer sonstigen Nebenbestimmung verbunden wird. Eine unselbstständige Nebenbestimmung kann nur zusammen mit dem Verwaltungsakt über die Fristverlängerung mit dem Einspruch angegriffen werden, eine selbstständige (z. B. eine Auflage) selbstständig.[4] Nach ganz oder teilweise erfolglosem Einspruch ist eine Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 FGO möglich.

[1] Klein/Brockmeyer, AO, 14. Aufl. 2016, § 109 Rz. 1; vgl. Rz. 15.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 109 AO Rz. 7; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 109 AO Rz. 60.

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