Rz. 10

Nach § 62 Abs. 2 S. 1 FGO können sich die Beteiligten, also der Kläger (§ 57 Nr. 1 FGO) bzw. der Antragsteller (§ 57 FGO Rz. 1), der Beklagte (§ 57 Nr. 2 FGO) bzw. der Antragsgegner (§ 57 FGO Rz. 1), die Beigeladenen (§ 57 Nr. 3 FGO) sowie die beigetretene Behörde (§ 57 Nr. 4 FGO), durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

Rz. 11

Soweit Dritte, die nicht Beteiligte sind, Mitwirkungspflichten in einem fremden Gerichtsverfahren zu erfüllen haben, gilt § 62 FGO nicht unmittelbar. Ob sich diese "Dritten" bei der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht eines Bevollmächtigten[1] bedienen dürfen, ist letztlich abhängig vom Charakter der Mitwirkungspflicht. Eine Vertretung ist stets dann unzulässig, wenn die Mitwirkungshandlung nur vom Dritten persönlich erbracht werden kann (Rz. 8).

 

Rz. 12

Auch die beklagte Behörde (§ 63 FGO Rz. 1; § 57 FGO Rz. 12) hat als Beteiligte (Rz. 10) das Recht, einen Bevollmächtigten zu bestellen[2]. Hier gelten dieselben Regelungen wie für die sonstige Bevollmächtigung.

 

Rz. 13

Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich aber nach § 62 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO auch durch Amtsträger "vertreten" lassen (Rz. 13a). Diese "Behördenvertreter" sind nicht Bevollmächtigte der beklagten Behörde (Rz. 12) i. S. v. § 62 FGO, wenn sie als Amtsträger aufgrund ihrer Dienststellung zur "Vertretung" legitimiert sind[3]. Die persönliche Rechtsstellung der "Behördenvertreter" ist unerheblich, sie können Beamte oder Angestellte sein. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist, anders als im Verfahren vor dem BFH (Rz. 119), nicht erforderlich, dass der Behördenvertreter die Befähigung zum Richteramt i. S. v. § 5 Abs. 1 DRiG besitzt.

 

Rz. 13a

Dieser "Behördenvertreter" muss allerdings der beteiligten Behörde angehören[4]. Erforderlich ist, dass sich seine "Vertretungsbefugnis" aus den behördlichen Organisationsregelungen ergibt[5]. Wird ein Amtsträger einer anderen Behörde oder Körperschaft für die Beteiligte ohne solche Organisationsregelung aufgrund einer besonderen Vollmacht oder im Weg der Amtshilfe tätig, so sind diese "Behördenvertreter" Bevollmächtigte i. S. v. § 62 FGO[6].

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