Rz. 108
Die Finanzbehörde entscheidet über den AdV-Antrag durch Verwaltungsakt gem. § 118 AO.[1] Die AdV-Entscheidung hat entsprechend § 366 AO aus Gründen der Verfahrenssicherheit in Schriftform zu erfolgen.[2]
Die AdV-Entscheidung wird mit der Bekanntgabe wirksam[3], nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft.[4]
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