Rz. 33

Durch den Vollstreckungsaufschub (§ 258) wird die Fälligkeit nicht berührt. Er hat keine stundungsgleichen oder stundungsähnlichen Wirkungen, auch wenn er — wie üblich — dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt wird. Säumniszuschläge werden also verwirkt[1]. Der Vollstreckungsaufschub,d. h. die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach § 258, bezieht sich regelmäßig nur auf die Vollstreckung selbst. Das FA verzichtet lediglich zeitweilig auf einzelne Vollstreckungsmaßnahmen oder allgemein auf die zwangsweise Durchsetzung des Steueranspruches. Dagegen hat der Steuerpflichtige nicht das Recht, die Zahlung zu verweigern oder einer Aufrechnung zu widersprechen. Die Säumniszuschläge können weiter als Druckmittel wirken. Der dahingehende Wille des Gesetzgebers ist auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass er für den Vollstreckungsaufschub im Gegensatz zur Stundung (§ 234) und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 237) keine Zinspflicht vorgesehen hat, obwohl er für die Fälle der Zahlung nach eigentlicher Fälligkeit vom Anfallen entweder von Zinsen oder von Säumniszuschlägen ausgeht[2]. Wegen der Unanwendbarkeit des Druckmittels des Säumniszuschlages in vielen Fällen des Vollstreckungsaufschubes kommt ein Billigkeitserlass häufig in Betracht. Vgl. Rz. 48ff.

[1] H. M.; vgl. Tipke/Kruse, AO, § 240 Rz. 23; a. A. Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 12; Höllig, DB 1979, 622.
[2] Vgl. BFH v. 15.3.1979, IV R 174/78, BStBl II 1979, 429 sowie die Anm. von Frotscher, StRK, AO 1977, zu § 218 R. 1; a. A. Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 12; kritisch auch Weber-Grellet, DB 1980, 37.

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