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Nach der Formulierung des § 191 Abs. 1 S. 1 AO ergibt sich die Rechtsstellung als Haftungsschuldner nur für denjenigen, der für "Steuern" haftet. Diese gesetzliche Formulierung ist unzulänglich. Haftungsschuldner ist auch derjenige, der für steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO oder sonstige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 37 Abs. 1 AO haftet, wenn die haftungsbegründende Rechtsnorm[1] diese Ansprüche umfasst.[2] Nach § 191 AO kann demgemäß auch ein Haftungsbescheid ergehen, mit dem die Haftung für einen Haftungsanspruch festgesetzt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn ein GmbH-Geschäftsführer nach § 69 AO in Haftung genommen wird, weil die GmbH ihren Verpflichtungen als Arbeitgeberin hinsichtlich der Lohnsteuer nicht nachgekommen ist und die Haftung nach § 42d EStG auslöst.[3] .

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