Rz. 6

Haftungsschuldner ist nach § 191 Abs. 1 AO derjenige, der kraft Gesetzes für Steuern haftet. Der Haftungsanspruch muss sich aus der Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen einer Rechtsnorm ergeben.[1] Hier bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Die Haftung kann sich zum einen ergeben aus Steuergesetzen, d. h. Rechtsnormen mit materiellem steuerlichem Inhalt.[2]
  • Sie kann sich zum anderen aufgrund sonstiger, vor allem zivilrechtlicher Rechtsnormen ergeben[3] Die sonstige gesetzliche, insbesondere die zivilrechtliche Haftung wird durch den materiell-rechtlichen Inhalt des § 191 Abs. 1 AO in eine steuerliche, d. h. öffentlich-rechtliche Haftung transformiert.[4] .
[1] S. Rz. 5a; zur vertraglichen Haftung s. Rz. 5.
[3] AEAO zu § 191 Nr. 1; BFH v. 27.6.1989, VII R 10086, BStBl II 1989, 952; BFH v. 2.2.1994, II R 7/91, BStBl II 1995, 300; BFH v. 23.3.1998, II R 7/95, BFH/NV 1998, 1329 für die Gesellschafterhaftung; Gehm, BuW 2000, 534; Gehm, JuS 2000, 1006, 1011; s. auch für die Duldung nach dem AnfG Rz. 69.
[4] Gehm, BuW 2000, 534; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 502.

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