Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 191 AO behandelt die Festsetzung des auf Gesetz beruhenden Haftungsanspruchs (s. vor § 69 AO) durch einen Haftungsbescheid. Das ist ein Verwaltungsakt, der die Feststellung enthält, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt verwirklicht ist, der die Haftungsfolge in einer bestimmten Höhe auslöst (BFH v. 25.05.2005; VII R 29/02, BStBl II 2005, 3). Er konkretisiert sich weiter durch den Anspruch für den gehaftet werden soll in Bezug auf die Person des Stpfl., der Steuerart und des Steuerabschnitts (BFH v. 04.07.2013, X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540). Davon zu unterscheiden ist die Inanspruchnahme des Haftenden auf Zahlung durch das Leistungsgebot nach § 219 AO. Der Haftungsbescheid bildet nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO die Grundlage für die unter den besonderen Voraussetzungen des § 219 AO zulässige Verwirklichung des Haftungsanspruchs. Die auf § 219 AO gestützte Zahlungsaufforderung kann mit dem Haftungsbescheid verbunden werden. Der Erlass eines Haftungsbescheids ohne eine solche Zahlungsaufforderung kann z. B. zweckmäßig sein, wenn die für ihn geltende Festsetzungsfrist abzulaufen droht (s. Rz. 16 ff.), die Voraussetzungen des § 219 AO aber noch fraglich sind (s. Rz. 6).

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