Kommentar

Betriebsratsmitglieder sind (gem. § 37 Abs. 2 BetrVG ) von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

An den Begriff der Erforderlichkeit stellt das BAG hohe Anforderungen. Danach ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für die Betriebsratsarbeit nur erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen und demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen können. Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur nützlich und verwertbar sind , erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Bei seiner Beschlußfassung hat der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten. Er muß sich vielmehr auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und die des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das BAG in seiner Entscheidung deutlich gemacht, daß die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung „Managementtechniken für Betriebs- und Personalräte” jedenfalls bei fehlender Darlegung eines betrieblichen Bezugs nicht als erforderlich i. S. von § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen ist.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 14.09.1994, 7 ABR 27/94

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