Leitsatz

Schulgeldzahlungen an eine fremdsprachige Schule im Inland sind auch dann nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im Inland aufhalten.

 

Normenkette

§§ 3 Nr. 64, 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 9, 33 Abs. 2 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Staatsbürger der USA, war mit seiner Familie für 3 Jahre nach Deutschland versetzt worden. Die Kinder besuchten hier eine englischsprachige Schule. Der Arbeitgeber ersetzte dem Kläger das Schulgeld. Das FA berücksichtigte nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur 30 % der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben. Die Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung der Schulgeldzahlungen als Werbungskosten begehrte, blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Er lehnte es auch ab, die Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers als steuerfreien Arbeitslohn zu behandeln. Eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG scheide aus. Die Fallgestaltung des Streitfalls sei mit den dort geregelten Fallgestaltungen nicht vergleichbar; der Kläger sei nicht im Ausland, sondern im Inland beschäftigt.

Im Übrigen lehnte der BFH eine Berücksichtigung der (restlichen) Schulgeldzahlungen sowohl als Werbungskosten als auch als außergewöhnliche Belastungen ab.

 

Hinweis

Schulgeldzahlungen stellen schon aus gesetzessystematischen Gründen keine Werbungskosten dar (vgl. auch § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Denn Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung (Schulausbildung) ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

Dies gilt auch für Kosten für den Besuch einer fremdsprachigen Schule. Für Schulgeldzahlungen gilt nichts anderes als für (berufsbedingte) Kinderbetreuungskosten, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH ebenfalls weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar sind.

Letztlich können Schulgeldzahlungen auch nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden. Dies wäre nur dann anders, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen vorliegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.11.2000, VI R 38/97

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