Schulgeldzahlungen an den Förderverein einer Schule

Das FG Münster hat entschieden, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können.

Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt, wenn es sich nur um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handelt, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

Zahlungen an einen Förderverein der Schule

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Die beiden Kinder der zusammen veranlagten Kläger besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 EUR an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Zahlungen als Schulgelder geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderausgaben ab, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Schuldgeld als Sonderausgaben

Das FG hat der Klage stattgegeben. Bei Entgelten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite. Die Zahlungen der Kläger seien zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden.

Die Kläger und die anderen Eltern hätten sicher sein können, dass mit ihren Geldern allein der normale Schulbetrieb finanziert worden sei, da der von der Stiftung weitergeleitete Betrag noch nicht einmal ausgereicht habe, um den Schulträgereigenanteil (87.000 EUR) vollständig abzudecken. Dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthalte, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb hätten verwendet werden können, und auch Zwecke vorsehe, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegen würde, sei unschädlich. Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln könne, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränke.

Revisionverfahren beim BFH anhängig

Die vom FG nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt, Az beim BFH X R 27/23. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf dieses Verfahren gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

FG Münster, Urteil v. 25.10.2023, 13 K 841/21 E

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