Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Eine Verwaltungsanweisung befasst sich umfangreich mit der Behandlung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben.

Eine Berücksichtigung von Schuldgeldzahlungen als Sonderausgaben kommt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG infrage. Die gesetzliche Regelung sieht vor: "Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt."

Verfahren für den Sonderausgabenabzug

Die umfangreiche Verfügung stellt das Verfahren zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben vor und erläutert u.a.:

  • Nachweis der Schulform: "Privatschule"
  • Nichtbegünstigte Schulen/Einrichtungen
  • Kind als Vertragspartner der Schule
  • Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Die Finanzverwaltung befasst sich zudem mit dem Sonderfall Lycee Francais Renoir (München).

Europäische Schulen und Internationale Schulen im Inland

Als "Europäische Schulen" werden die anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommen. Die derzeit 14 Schulen werden auf http://www.eursc.eu/de namentlich genannt. Bei diesen Schulen reicht für eine Berücksichtigung des Schulgeldes eine Schulbesuchsbescheinigung.

Internationale Schulen im Inland können ohne Bestätigung der ZASt nur bis zur Jahrgangsstufe 9 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung bei den Jahrgangsstufen 10, 11 und 12 ist die Fächerkombination entscheidend. Die Verfügung führt hier die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug auf und äußert sich zu Sonderfällen.

Weitere Sachverhalte mit Auslandsbezug werden ausführlich erläutert. Zudem wird die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung geklärt.

Die Verfügung enthält mehrere Anlagen:

  • Anlage 1: Andere Einrichtungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EstG
  • Anlage 2 Musterbestätigung ZASt Internationale Schule – anerkennungsfähig
  • Anlage 3: Musterbestätigung ZASt Internationale Schule – nicht anerkennungsfähig
  • Anlage 4: Verzeichnis der Bayerischen Ersatzschulen
  • Anlage 5: Verzeichnis der Europäischen Schulen

LfSt Bayern, Verfügung v. 16.6.2023, S 2221.1.1 - 9/161 St36

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