Kommentar

Seit 1990 können Eltern einen Teil des Schulgelds als Sonderausgaben abziehen, wenn ihr Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte bzw. anerkannte Ersatzschule bzw. Ergänzungsschule besucht. Diese Vorschrift ist von Anfang an auf Kritik gestoßen, einmal weil Schulen im Ausland völlig ausgeschlossen sind, zum anderen, weil auch nicht alle gleichwertigen Schulen im Inland begünstigt sind, z. B. sehen die Ländergesetze teilweise eine staatliche Anerkennung bzw. Genehmigung gar nicht oder nur für bestimmte Schularten vor.

Der BFH hat jetzt in mehreren Urteilen entschieden, die Vorschrift sei streng wortgetreu auszulegen. Schulen im Ausland seien ebensowenig begünstigt wie inländische Schulen, denen nicht eine ausdrückliche staatliche Genehmigung erteilt worden ist. Die Regelung verstoße mit der Beschränkung auf staatlich anerkannte bzw. genehmigte Schulen weder gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts. Zur Begründung verweist der BFH im wesentlichen darauf, die Regelung knüpfe erkennbar an die schulrechtlichen Bestimmungen an. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liege nicht vor, weil die angesprochenen Schulen keine Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrags erbringen. Das ergebe sich daraus, daß diese Schulen zu einem wesentlichen Teil durch Staatszuschüsse finanziert werden ( Sonderausgaben-ABC ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.06.1997, X R 74/95

BFH, Urteil v. 11. 6. 1997, X R 77/94 und BFH, Urteil v. 11. 6. 1997, X R 144/95.

Anmerkung

Anmerkung: Die Auffassung des BFH vermag weder in ihrer Begründung noch im Ergebnis zu überzeugen. Das Gericht hat keinen verständlichen Grund nennen können, warum für die steuerliche Behandlung der Eltern eine sachgerechte Unterscheidung darin liegen kann, ob das Kind eine Schule im Ausland oder im Inland besucht oder ob das entsprechende Bundesland ausdrückliche Genehmigungen für bestimmte Schularten erteilt.

Eine ablehnende Entscheidung des BVerfG ist deshalb auch ergangen, vgl.

BVerfG, Urteil v. 10.12.1998, 2 BvR 1924/98

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