Allgemeiner Hinweis des EuGH: Unklar ist auch, was der EuGH meint, wenn er ausführt, dem LE dürfe der Direktanspruch nicht versagt werden, wenn "ihm weder Betrug noch Missbrauch oder nachweisliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind."[16] Solche Fälle sind, außer bei kollusivem Zusammenwirken mit L, kaum denkbar.[17] Es dürfte sich daher bei den Ausführungen des EuGH um einen allgemeinen Vorbehalt handeln, der sich aus der in den vorstehenden Randnummern des Urteils zitierten Rechtsprechung ergibt und keinen konkreten Zusammenhang zum vorgelegten Fall aufweist.
Obliegenheiten des LE lt. FG Münster: Auch das FG Münster hatte im Vorlagebeschluss ausgeführt, der LE hätte Vorkehrungen zur Sicherung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegen L treffen müssen, z.B. durch rechtzeitige Einholung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung.[18] Diese Ausführungen blieben allerdings insofern im luftleeren Raum stehen als nicht klar wird, wie sich LE – nachdem im Jahr 2019 entschieden wurde, dass sein Vorsteuerabzug für die VZ 2011 – 2013 zu kürzen sei – schon vorher darum hätte kümmern können, dass keine Verjährung eintritt.[19]
In der Sache jetzt wohl geklärt: Nach dem vorliegenden Urteil des EuGH erschiene es jedenfalls verwunderlich, wenn man die Geltendmachung des Direktanspruchs, der gerade aufgrund der Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche des LE gegen L entsteht, deswegen versagen wollte, weil Verjährung eingetreten ist.[20]
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