"Übermäßig schwierig": Offen bleibt allerdings auch nach der Entscheidung des EuGH, in welchen Fällen LE ein Direktanspruch gegen sein FA zustünde, weil die Durchsetzung seines Rückzahlungsanspruchs gegen L "übermäßig schwierig" ist. Die beiden – beispielhaft genannten Fälle – der Insolvenz und Verjährung dürften wohl in die Kategorie "unmöglich" fallen. Dazu, was unter "übermäßig schwierig" zu verstehen ist, hat sich der EuGH noch nicht geäußert.[15]

[15] Eigentlich müsste der Direktanspruch bereits dann begründet sein, wenn der L die MwSt-Beträge nach entsprechender Aufforderung durch LE nicht zurückzahlt. Vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 205. Lfg. 8/2023, § 14c Rz. 321; von Streit, EU-UStB 2012, 38 (41).

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