Finanzamt muss rechtlich hinreichende Nachweise erbringen: Da die Versagung einer Steuerkorrektur durch das FA eine Ausnahme vom Grundprinzip darstellt, dass zu Unrecht gezahlte Steuern zu erstatten sind (s. oben V.2.), obliegt es den zuständigen Steuerbehörden, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass L wusste oder hätte wissen müssen, dass LE bereits einen Direktanspruch geltend gemacht hat, rechtlich hinreichend nachzuweisen.[86]

Kenntnis des FA: Hierbei würde sich zumindest in den Fällen des § 14c Abs. 1 S. 2 UStG allerdings bereits die Frage stellen, ob das FA (L) überhaupt erfährt, dass L eine Steuerkorrektur durchführt. Normalerweise wird eine solche Korrektur schlicht in den mehrwertsteuerlichen Erklärungen vorgenommen. Eine Verpflichtung dazu, einen Antrag zu stellen oder das FA hierüber gesondert zu informieren, besteht nicht.[87]

Behördeninterner Informationsaustausch: Selbst wenn das FA (L) hiervon Kenntnis hätte, wäre die weitere Frage, wie es feststellen soll, dass LE bei seinem FA bereits einen Direktanspruch geltend gemacht und eine entsprechende Zahlung erhalten hat. Ein behördeninternes Verfahren, wie z.B. bei den Steuerkorrekturen gem. § 14c Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 2 S. 3 ff. UStG, bei dem der Antrag des L und der Austausch der entsprechenden Informationen zwischen den Finanzämtern Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerkorrektur ist, existiert für diese Fälle nicht.

[86] Vgl. z.B. EuGH v. 6.12.2012 – C-285/11 – Bonik EOOD, UR 2013, 195 Rz. 43; EuGH v. 21.6.2012 – C-80/11, C-142/11 – Mahagében Kft. und Dávid, UR 2012, 591 Rz. 49.
[87] Zu fehlenden Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung s. auch Prätzler, jurisPR-SteuerR 46/2023 Anm. 5.

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