Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbefreiung für Leistungen eines Arbeitsvermittlers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitsvermittler, der Arbeitssuchenden aufgrund eines mit diesen abgeschlossenen Vermittlungsvertrags Arbeitsverträge vermittelt, kann sich auch dann nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen, wenn er das Entgelt aufgrund eines vom Arbeitssuchenden vorgelegten Vermittlungsgutscheins von der Agentur für Arbeit erhält.

2. Die Vermittlung von Arbeitsverträgen stellt keine eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung dar, wenn sie keine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung wie Unterweisung und Training berufsunabhängiger Qualifikationen zur Arbeitsaufnahme umfasst und sich damit nicht ausschließlich an hilfsbedürftige Personen richtet (Abgrenzung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010 2 K 998/05, EFG 2010, 2037).

3. Ein Arbeitsvermittler ist nicht als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn er seine Vermittlungsleistungen auf der Grundlage eines mit den einzelnen Arbeitssuchenden abgeschlossenen Vertrags erbringt und die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit nicht auf einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu dieser beruht.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 UStG, Nr. 22, § 19; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Streitjahren 2006 bis 2008 durch die Vermittlung von Arbeitssuchenden, für die der Kläger aufgrund von Vermittlungsgutscheinen i.S.d. § 421 g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) Entgelte unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit bzw. den zuständigen Arbeitsgemeinschaften erhalten hat, steuerpflichtige Leistungen erbracht hat.

Der Kläger ist seit 2004 unter der Bezeichnung „...” als Personalberater, Arbeitsvermittler und Personaltrainer tätig. In den Streitjahren bestand seine Tätigkeit nahezu ausschließlich in der Arbeitsvermittlung. Hierzu schloss er mit den Arbeitssuchenden jeweils gleichlautende Vermittlungsverträge mit folgendem Inhalt:

§ 1 Beauftragung

Der Arbeitssuchende beauftragt den Vermittler, für ihn geeignete offene Stellen zu finden. Der Vermittler unterstützt den Arbeitssuchenden mittels seines Internetsystems bei der Erstellung eines umfassenden Bewerberprofils und schlägt ihm nach Erstellung des Bewerberprofils geeignete Stellen vor. Der Vermittlungserfolg ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an dem der Arbeitssuchende mit einem der vorgeschlagenen Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschließt.

§ 4 Vermittlungshonorar

Das Vermittlungshonorar beträgt 2.000 € mit Vermittlungsgutschein.

Mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitssuchenden und einem vom Vermittler vorgeschlagenen Unternehmen entsteht der Honoraranspruch des Vermittlers. Mit dem Vermittlungshonorar sind grundsätzlich alle Tätigkeiten des Vermittlers abgegolten; über weitere Honoraransprüche, z.B. Online-Stellenbörse wird ggfs. ein gesonderter Vertrag geschlossen.

§ 5 Vermittlungsgutschein

1. Der Arbeitssuchende erklärt pflichtgemäß, seit mehr als zwei Monaten arbeitslos gemeldet zu sein, entsprechende Leistungen zu erhalten und dementsprechend Anspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins zu haben.

2. Sofern noch kein Vermittlungsgutschein vorliegt, verpflichtet sich der Arbeitssuchende, diesen umgehend zu beantragen. Eine Kopie des Vermittlungsgutscheins wird diesem von ihm unterschriebenen Vertrag beigefügt.

3. Dem Arbeitssuchenden ist bekannt, dass das für ihn zuständige Arbeitsamt das durch ihn geschuldete Vermittlungshonorar nur übernimmt, wenn er vor Abschluss eines Arbeitsvertrags den Vermittlungsgutschein beantragt und erhalten hat.

4. Ohne Vermittlungsgutschein muss der Arbeitssuchende das Vermittlungshonorar selbst direkt an den Vermittler zahlen.

Gegenüber den Arbeitssuchenden nahm der Kläger folgende Tätigkeiten vor:

  • Analyse des persönlichen Gesprächs mit dem Arbeitssuchenden
  • Erstellung eines Bewerberprofils
  • Sichtung von Bewerbungsunterlagen und Anforderung fehlender Zeugnisse
  • Optimierung von Anschreiben und Lebenslauf
  • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche
  • Beratung der Arbeitgeber bezüglich der Eignung des Bewerbers
  • Vereinbarung persönlicher Gespräche mit den Arbeitgebern
  • Nachbetreuung bei erfolgter Einstellung.

Nach erfolgreicher Vermittlung stellte der Kläger bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft einen Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nach § 421 g SGB III. Im Antrag versicherte er, von der Agentur für Arbeit nicht mit der Vermittlung des Arbeitssuchenden beauftragt worden zu sein. Die Auszahlung des Entgelts für die Vermittlung erfolgte durch Bescheid der jeweiligen Behörde. Für die Vermittlung von Arbeitssuchenden erhielt der Kläger im Jahr 2005 und in den Streitjahren aufgrund von Vermittlungsgutscheinen i.S.d. § 421 g SGB III folgende Entgelte unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit bzw. von den zuständigen Arbeitsgemeinschaften:

2005 35.000 €, 2006 38.000 ...

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