Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflicht für Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Durchführung von Arbeitsförderungsmaßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Gesellschaft, die eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung vornimmt - welche sich an Bezieher von Arbeitslosengeld richtet und für diese unentgeltlich ist – und dafür aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides Zuschüsse von der öffentlichen Hand erhält, kann durch die Durchführung der Maßnahme eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung erbringen, wenn zwischen der Maßnahme (Leistung) und dem Zuschuss ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Zuschuss ist dann als „unechter Zuschuss“ und folglich als Entgelt i.S.d. § 10 UStG anzusehen.

 

Normenkette

UStG §§ 1, 10

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin erhaltene Zuschüsse Entgelte für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen darstellten und inwieweit ein Vorsteuerabzug im Hinblick auf von der Klägerin bezogene Eingangsleistungen, welche mit dem Projekt in Zusammenhang stehen, in Betracht kommt.

Die Klägerin ist die " A GmbH", deren Anteile zu 100% vom Kreis C gehalten werden. Zweck der Gesellschaft ist das Betreiben der A GmbH in E. Sie ist ein Kompetenzzentrum für alle Fragen der Unternehmensgründung und -führung. Sie berät Existenzgründer und junge Unternehmen in C und in angrenzenden Landkreisen. Daneben vermietet sie an Existenzgründer und junge Unternehmen Büro-, Produktions- und Lagerflächen. Neben der reinen Raumüberlassung bietet sie den Mietern auch weitere Leistungen an. Dies beinhaltet beispielsweise die Nutzung des Empfangs, umfangreiche Service- und Sekretariatsleistungen sowie das Zurverfügungstellen moderner Informations- und Kommunikationstechnik wie z. B. leistungsstarker Kopiergeräte. Neben diesen entgeltlichen Leistungen bietet die Klägerin auch kostenlose Veranstaltungen und Workshops zur Unternehmensgründung und -führung an.

Im Streitjahr 2008 erhielt die Klägerin Zuschüsse in Höhe von insgesamt 57.841,48 € für die Mitarbeit an einem Projekt für arbeitssuchende Menschen. Der Zuschuss wurde von der G-Bank im Auftrag des Landes aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF, Ziel: regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung) aufgrund eines Zuwendungsbescheides vom 12. Februar 2008 der G-Bank geleistet.

Zuwendungsgegenstand war das Projekt mit dem Titel "XXX". Ziel des gesamten Vorhabens war es, in mehreren Kreisen und einer kreisfreien Stadt eine nachhaltige und überschaubare Struktur zu schaffen bzw. weiterzuführen, die die persönlichen und individuellen Potentiale von Gründer/innen aus der Arbeitslosigkeit erkennt und möglichst optimal unterstützt, um eine erfolgreiche, dauerhafte Existenz und damit eine Lebensgrundlage zu schaffen. Hierzu wurden zunächst sogenannte Start-Center errichtet; das sind neutrale, für die gesamte Teilnahmedauer begleitende Anlaufpunkte für die Teilnehmer/innen. Weiterer Bestandteil des Projekts war eine sog. Ideenwerkstatt sowie ein Gründungstraining, welches aus Seminaren und Workshops bestand. Schließlich wurden sogenannte Praxiscamps - gründungsspezifische Business-Trainings - durchgeführt. In den Praxiscamps wurde das theoretische Wissen der Teilnehmer vertieft und ihr geplantes Unternehmen praxisnah in allen Details durchdacht und geplant. Zur Erstellung und inhaltlichen Vertiefung des eigenen Businessplans stand eine fachliche Begleitung durch Rechtsanwälte, Steuerberater und hochqualifizierte Dozenten aus der Praxis, z. B. Journalisten, Marketingspezialisten und Verkaufstrainer zur Verfügung. Im Mittelpunkt standen dabei auch Rollenspiele und gegenseitige Produktpräsentationen, in denen die Teilnehmer/innen ihre Soft-Skills weiterentwickeln konnten.

Als Teilnehmer des Projektes wurden ALG I- und ALG II-Empfänger zugelassen; für sie war das Projekt kostenlos. Der Teilnehmerkreis hielt sich bei den Praxiscamps regelmäßig etwa 10 Tage auf. Er kam u.a. durch Internet/Anzeigen zustande; insbesondere aber setzte er sich aus solchen Arbeitslosen zusammen, die gegenüber dem Jobcenter eine Neigung zur Selbständigkeit geäußert hatten. Die Jobcenter waren insoweit mit Flyern über das Projekt ausgestattet und leiteten diese dann an die Arbeitssuchenden weiter. Soweit die Teilnehmer die Maßnahme mitmachten, waren sie für diesen Zeitraum von den Jobcentern von weiteren Verpflichtungen freigestellt.

Anbieter des Projekts waren neben der Klägerin sechs weitere Kooperationspartner. Die Partner hatten sich im Rahmen einer sog. Kooperationsvereinbarung für die Projektpartnerschaft zusammengeschlossen. Nach dieser Vereinbarung fungierte ein Partner als Antragstellerin und Koordinatorin des Projektes. Die einzelnen Maßnahmen des Projektes führten die Kooperationspartner nicht gemeinsam durch; sie teilten sich die Aufgaben im Hinblick auf verschiedene Regionalbezirke auf.

Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, für welche sie die Zuschussgelder im Rahmen der Fördermaßnahme erhielt, bestand in der Durchführung der sog. Praxisca...

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