Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst errichteten Anlegerbrücke an den ÖPNV Behandlung von Zuschüssen als echte Zuschüsse oder umsatzsteuerbares Entgelt. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 13/21)

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen.

Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind - anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält - echte Zuschüsse.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin zugeflossene Zuschüsse sog. echte Zuschüsse darstellen oder als umsatzsteuerbares Entgelt zu qualifizieren sind. Dabei handelt es sich im Streitfall um Zuschüsse in Höhe von … EUR welche die Klägerin von der V im Jahr 2013 erhalten hat.

Die Klägerin ist die Gemeinde C im Kreis G. Vom Gemeindegebiet ausgehend befindet sich eine Anlegebrücke, über welche man eine Anlegestelle erreichen kann, die von der X- GmbH (im Folgenden auch X) betrieben wird.

In den Jahren 2012 und 2013 ließ die Klägerin die Anlegebrücke erneuern, da sich diese in einem schlechten baulichen Zustand befand und eine Sanierung weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll war. Der neu errichtete und aus einer Stahlbetonkonstruktion bestehende Fähranleger hat eine Fläche von rd. … und ist über eine rd. … lange und rd. … breite Stahlbetonbrücke zu erreichen. Etwa in der Mitte der Brücke befindet sich eine ...

Um die notwendigen Land- und Wasserflächen nutzen zu können, schloss die Klägerin mit der Y am 30. August / 7. September 2012 einen Nutzungsvertrag. Nach diesem Vertrag erhielt die Gemeinde die für die Anlegebrücke erforderliche Nutzfläche zum Zwecke der Nutzung als "Anlegebrücke C mit Anlegestelle für den öffentlichen Nahverkehr sowie eine Landanschlussfläche für das Brückenwiderlager und die Zuwegung zur Seebrücke". Das Nutzungsentgelt belief sich auf 0,00 EUR; nach § 19 des Vertrages setzte die Entgeltfreiheit voraus, dass die Anlagen kostenlos von der Öffentlichkeit genutzt werden.

Die Klägerin überließ den Anleger der X im Rahmen eines mit dieser geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsvertrags. Die vertragsgemäße Nutzung regelten §§ 1, 4 Abs. 1 wie folgt: "Gegenstand des Vertrages ist die Nutzungsüberlassung der Verkehrsinfrastruktur (Fährschiffanleger) der Gemeinde C an die X gegen Entgelt. Die X darf die ihr überlassene Verkehrsinfrastruktur für die Erbringung ihrer ÖPNV Fährverkehre und ihr touristisches Angebot nutzen." Das Entgelt für die Leistung der Klägerin betrug … EUR pro Jahr zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe; ab dem 1. Januar 2016 erhöhte sich das Entgelt auf … EUR netto pro Jahr. Dieses Entgelt entsprach dem Preis, der für vergleichbare Leistungen im Bereich A entrichtet wurde. § 4 des Vertrages sah weiter vor, dass die Gemeinde C die Verkehrsinfrastruktur auch Dritten zur Verfügung stellen durfte, dass dabei die Belange der X jedoch Vorrang hatten und die Gemeinde sicherstellen musste, dass Dritte für die Nutzung des Anlegers ein Entgelt zu zahlen hatten. Diese Vereinbarung bezog sich allein auf die kommerzielle Nutzung Dritter (bspw. durch Betrieb einer weiteren Fährlinie) und nicht auf eine Nutzung durch bloßes Betreten oder Spazierengehen.

Die Finanzierung der planmäßigen Kosten für den Anleger in Höhe von … EUR sollte wie folgt erfolgen:

V:

… EUR

Kreis G:

… EUR

M:

… EUR

Gemeinde C:

… EUR

Die V ist eine …, welche das Projekt der Erneuerung des Fähranlegers mit Schreiben vom 6. August 2012 in ihr Förderprogramm aufnahm. Auf Antrag der Klägerin bewilligte sie mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 zunächst eine Finanzierung in Höhe von … EUR. Ausweislich des Bescheides wurde die Maßnahme als nach Art und Umfang zur Steigerung der Attraktivität und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse des ÖPNV für erforderlich gehalten. Die Mittel wurden zweckgebunden zur Projektförderung vergeben und dienten zur anteiligen Deckung der notwendigen Ausgaben für die Erneuerung des Fähranlegers. Weitere Gelder wurden mit Bescheid vom 6. Mai 2013, sowie - nachdem die Gemeinde aufgrund einer Verwehrung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt um die Erhöhung der förderfähigen Kosten gebeten hatte - mit Bescheid vom 18. Juli 2013 bewilligt.

Der Kreis G bewilligte durch Verwaltungsakt vom 12. Juli 2012 einen Zuschuss in Höhe von … EUR für den Abbruch und die Erneuerung des Fähranlegers C. Der Bescheid nahm den Antrag der Klägerin sowie die Mitfinanzierung durch die V und die M in Bezug. Er sah ferner vor, dass der noch zu schließende Vertrag zwischen der Gemeinde C und der X dem Kreis als Zuwendungsgeber zur Prüfung vorzulegen war; diese Pflicht diente ausweislich eines Schreibens des Kre...

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