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Leistungen zur Mobilität umfassen nach § 83 Abs. 1 zum einen Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und zum anderen Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Unter die Leistungen für ein Kraftfahrzeug fallen nach § 83 Abs. 3 Leistungen zur Beschaffung eines Kraftzeuges, für die erforderliche Zusatzausstattung, zur Erlangen der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung und für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbundenen Kosten.

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