(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
1. |
Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und |
2. |
Leistungen für ein Kraftfahrzeug. |
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. 2Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
1. |
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, |
2. |
für die erforderliche Zusatzausstattung, |
3. |
zur Erlangung der Fahrerlaubnis, |
4. |
zur Instandhaltung und |
5. |
für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten. |
2Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
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