Rz. 47

Nach § 11 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 1 BVG (ab 1.1.2024: § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB V) sind die für die Krankenversicherung geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden. Bezüglich der Dauer der Leistung wird deshalb auf Rz. 35 ff. verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge