Rz. 1a

§ 5 enthält eine Übersicht über die einzelnen Leistungsgruppen, die unter dem Oberbegriff der Teilhabeleistungen zusammengefasst sind. Die Vorschrift hat wegweiserische Bedeutung, obwohl Leistungsansprüche sich nur aufgrund des jeweiligen rehabilitationsträgerspezifischen Rechts ableiten lassen. Wegen der Regelung des § 7 setzt § 5 i. V. m. § 6 die Weichen, wann das rehabilitationsträgerspezifische Recht anzuwenden ist. Somit ist z. B. die Krankenversicherung nicht für den Bereich der Leistungen zur Teilhabe an Bildung zuständig (vgl. § 5 Nr. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1). So ist z. B. die Zuständigkeit der Krankenkasse bei einem Bildschirmlesegerät, welches ausschließlich für den Unterricht eines Grundschülers mit Behinderung benötigt wird, im Rahmen der Leistungen zur Bildung nicht gegeben. Zu beachten ist aber, dass der Schüler im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Leistungsgruppe nach § 5 Nr. 1) bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Schulabschlusses gegenüber der Krankenkasse grundsätzlich vorrangig einen Leistungsanspruch hat (vgl. hierzu Rz. 4).

Gleiches gilt nach Auffassung des Autors bei der häuslichen Krankenpflege in Form einer Assistenz, die in der Schule erbracht werden soll. § 37 SGB V ist nicht anzuwenden, wenn die Assistenz in der Schule wegen einem Kind mit Behinderung i. S. d. § 2 benötigt wird, sofern die Assistenz unterstützende, der Integration dienende und nicht vordergründig rein medizinische Tätigkeiten verrichtet (z. B. Handreichungen während des Unterrichts).

Ist die Zuständigkeit nach § 5 i. V. m. § 6 geklärt, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2. Danach richten sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Beispielsweise zählen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu dem Leistungskatalog der Kranken- und Rentenversicherung. Hier regelt dann § 40 Abs. 4 SGB V die vorrangige Zuständigkeit der Rentenversicherung, falls gegenüber dem Rentenversicherungsträger unter Beachtung der §§ 9 bis 12 SGB VI ein Leistungsanspruch besteht.

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