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Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) als § 14 b in das Schwerbehindertengesetz (SchwbG, seit dem 1.7.2001 außer Kraft) übernommen.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wird mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 die Bezeichnung "Arbeitsamt" an die neue Bezeichnung "Agentur für Arbeit" angepasst.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wird mit Wirkung zum 1.5.2004 Abs. 2a angefügt.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 die Bezeichnung "Integrationsvereinbarung" in "Inklusionsvereinbarung" geändert. Außerdem wurde in den Abs. 1 und 2 jeweils ein neuer Satz eingefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 83 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 166. Abs. 2a der Vorgängervorschrift ist nunmehr Abs. 3, der bisherige Abs. 3 nunmehr Abs. 4. In Abs. 1 ist der Begriff "Beauftragter des Arbeitgebers" der Umbenennung in § 181 folgend in "Inklusionsbeauftragter" geändert worden. Im Übrigen entspricht die Vorschrift des bisherigen § 83 in der Fassung der Änderungen durch Art. 2 dieses Gesetzes mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

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