(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 23 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 28) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 23 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung können die Hauptfürsorgestelle einladen, sich an den Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu beteiligen. Dem Arbeitsamt, das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist, wird die Vereinbarung übermittelt. In Betrieben und Dienststellen, in denen keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag der in § 23 genannten Vertretungen getroffen.

 

(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei der Personalplanung sind besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorzusehen.

 

(3) In den Versammlungen der Schwerbehinderten berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter.

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