Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat haben die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber nach den §§ 5, 6 und 14 bis 14c[1] obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden ab 01.10.2000.

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