Rz. 10

Die Vorschrift regelt, dass der Auftraggeber, auf dessen Pflichtarbeitsplätze der in Heimarbeit beschäftigte schwerbehinderte Mensch angerechnet wird, dem Hausgewerbetreibenden die ihm als Arbeitgeber entstehenden Aufwendungen für den Zusatzurlaub nach § 208 erstattet. Auch diese Regelung ist sachgerecht, weil der Auftraggeber aufgrund der Anrechnung des schwerbehinderten Menschen auf wenigstens einen Pflichtarbeitsplatz Ausgleichsabgabe einspart.

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