Rz. 8

Die Vorschrift stellt klar, dass die Verpflichtungen der Rehabilitationsträger durch die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Integrationsämter und die Bundesagentur für Arbeit nicht berührt werden. Die Rehabilitationsträger haben eigene Aufgaben auch gegenüber schwerbehinderten Menschen, die Mittel hierfür sind aus den Haushaltsmitteln dieser Träger aufzubringen. Die Rehabilitationsträger können von ihnen zu erbringende Leistungen nicht mit Hinweis darauf verweigern, dass die Integrationsämter und die Bundesagentur für Arbeit Leistungen nach dem Teil 3 dieses Gesetzes erbringen können. Das gilt auch für die Bundesagentur für Arbeit, soweit sie ihre Aufgaben nach dem Teil 1 dieses Gesetzes als Rehabilitationsträger oder dem SGB III erbringt.

In Bezug auf die Integrationsämter, die bei der Erbringung von Leistungen (nach § 185) ausschließlich Mittel der Ausgleichsabgabe verwenden, wird dies in § 160 Abs. 5 verdeutlicht: Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Diesen Grundsatz präzisiert im Weiteren auch § 185 Abs. 6.

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