Rz. 11

Sterilisation ist die Unterbrechung des Samenstranges bzw. Eileiters mit der Folge, dass eine Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit ausgeschlossen wird. Die Rechtmäßigkeit einer freiwilligen Sterilisation ist gesetzlich nicht geregelt und deshalb als Voraussetzung für die Leistungsfortzahlung ungeeignet. Seit 2004 wird die Leistungsfortzahlung deshalb daran geknüpft, dass eine Krankheit die Sterilisation erforderlich gemacht hat. Hierfür kommt es auf das Beratungsergebnis des Arztes an. Die Sterilisation wird nach ärztlichem Standesrecht nur bei medizinischer, eugenischer und schwerer sozialer Indikation vorgenommen. Erforderlichkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 2 kann der Arbeitslose durch ärztliches Attest bzw. eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Für die Leistungsfortzahlung kommt es nicht darauf an, ob die Sterilisation mit Einwilligung des Patienten durchgeführt und ob dieser die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung hinreichend einschätzen kann.

An die Bescheinigung sind 3 Anforderungen zu stellen: die Krankheit und die daraus kausal abzuleitende Erforderlichkeit der Sterilisation sowie die kausal wegen der Sterilisation eingetretene Arbeitsunfähigkeit, etwa aufgrund eingetretener Komplikationen bei der Sterilisation.

 

Rz. 12

Schwangerschaftsabbrüche sind nach dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz v. 21.8.1995 rechtmäßig bei medizinischer (ggf. zugleich embryopathischer) und kriminologischer Indikation (Indikationsregelung, innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis). Die Agenturen für Arbeit unterstellen regelmäßig Rechtmäßigkeit.

Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung sind straffrei, aber rechtswidrig. Diese Schwangerschaftsabbrüche werden von Abs. 1 Satz 3 erfasst. Als unverschuldet i. S. d. Abs. 1 Satz 1 gilt danach auch ein Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat. Im Ergebnis kommt daher Leistungsfortzahlung auch bei Schwangerschaftsabbrüchen aus anderen als aus medizinischen Gründen in Betracht.

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