rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtvorlage der Prozessvollmacht trotz Setzung einer Ausschlussfrist zur Einreichung. Haftung für Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Bevollmächtigte trotz Setzung einer Ausschlussfrist die angeforderte Prozessvollmacht nicht eingereicht, ist auch nach Inkrafttreten des 2. FGOÄndG die Berücksichtigung des Mangels der Vollmacht – mit der Folge der Verwerfung der Klage als unzulässig – nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Bevollmächtigte schon im Einspruchsverfahren ohne Vollmachtsvorlage tätig geworden ist und deswegen Zweifel an seiner Bevollmächtigung bestehen.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1, 3 Sätze 3, 6, 1; ZPO § 88 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten fallen dem als Prozessbevollmächtigter aufgetretenen Steuerberater Stübinger zur Last.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Haftung des Klägers für Umsatzsteuer im Abzugsverfahren gemäß § 55 UStDV.

Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen im Bereich des Projektmanagements. Der Beklagte stellte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung fest, dass der Kläger im Streitjahr u.a. verschiedene Quittungen über die Gestellung von Bauarbeitern für das Bauvorhaben M. (Nettobetrag DM 146.640,00; Umsatzsteuer DM 21.996,00) sowie eine Abschlagsrechnung vom 11. September 1995 in Höhe von DM 97.750,00 mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von DM 12.750,00 von der A. E. Ltd. erhalten hatte. Bei der A. E. Ltd. handelt es sich nach Auskunft der Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Finanzen um eine sog. Domizilgesellschaft mit Sitz in Großbritannien. Da die von der A. E. Ltd. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, nahm der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 2. Juli 1999 gemäß § 55 UStDV in Haftung. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27. November 2001). Auch lehnte der Beklagte die in Höhe von DM 21.996,00 beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichtes wies den gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch Beschluss (2 V 2383/01) zurück.

Mit der Klage vom 27. Dezember 2001 wendet sich der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung. Hierzu führt er aus, dass er weiterhin zu der Tatsache stehe, dass die A. E. Ltd. die Bauarbeiten von ihren Niederlassungen, die er besucht und im einzelnen beschrieben habe, ausgeführt hat. Es hätten seinerzeit keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Abwicklung bestanden. Eine weitere Begründung stellte der als Prozessbevollmächtigter auftretende Berater des Klägers in Aussicht. Diese blieb jedoch trotz Ausschlussfristsetzung (§ 62 Abs. 3, § 65 Abs. 2 S. 2, § 79 b Abs. 1 FGO) vom 6. Februar 2002 aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Steuerakten des Klägers sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig und unbegründet.

a. Die Klage ist unzulässig, da innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist die Vollmacht des als Prozessbevollmächtigter aufgetretenen Steuerberaters nicht vorgelegt worden ist.

Gemäß § 62 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Auch ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht können diese für die Beteiligten Prozesshandlungen vornehmen und damit auch Klage erheben, sofern die schriftlich zu erteilende Vollmacht (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO) innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist im Original nachgereicht wird. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die gem. § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzte Ausschlussfrist ist verstrichen, ohne dass eine Prozessvollmacht eingereicht wurde. Die Klage ist daher unheilbar unzulässig. Es mangelt im Klageverfahren an einer Prozessvoraussetzung (vgl. nur BFH v. 30.11.1998, BStBl II 1989, 514, BFH v. 16.11.1993, BFH/NV 1994, 891 jeweils m. w. N).

Dem steht auch die Regelung des § 62 Abs. 3 S. 6 FGO nicht entgegen. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2001 durch Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze – 2. FGOÄndG – eingeführte Regelung besagt, dass das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen berücksichtigen braucht, wenn als Bevollmächtigter eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 des SteuerberatungsgesetzesStBerG – auftritt. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut „braucht nicht” ergibt, handelt es sich bei der Nichtberücksichtigung des Vollmachtmangels nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO um eine richterliche Ermessensentscheidung. Im Streitfall sind die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt und damit das Ermessen eröffnet. Der Prozeßvertreter, der für den Kläger die Klage erhoben hat, ist als Steuerberater eine Person im Sinne dieser Bestimmung. Er ist auch für den Kläger aufgetreten.

Das Gericht hält es im Streitfall für ermessensgerecht, den Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Prüfung der B...

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