Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Unzulässigkeit der Klage. Zweifel an der Bevollmächtigung des Steuerberaters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen nicht, wenn die Klage in der Hauptsache bereits deshalb ohne Aussicht auf Erfolg ist, weil sie bei summarischer Prüfung wegen des fruchtlosen Verstreichens einer durch den Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht für den als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Steuerberater unzulässig ist.

2. Die Berücksichtigung des Vollmachtsmangels ist ermessensgerecht, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung und/oder am Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht bestehen und diese Zweifel trotz Aufforderung zur Vollmachtsvorlage bzw. weiterer Nachfrage nicht ausgeräumt werden.

3. Zweifel an der Bevollmächtigung des Klägervertreters bestehen dann, wenn dieser soweit ersichtlich auch im Rechtsbehelfsverfahren ohne Vollmachtsvorlage tätig geworden ist und der Vertreter zwar die Begründung der Klage in Aussicht stellt, diese aber ohne weitere Begründung trotz Aufforderung des Gerichts unterblieben ist.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1, 3 Sätze 3, 6, § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der als Prozessbevollmächtige auftretende Steuerberater Stübinger.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Haftung des Antragstellers für Umsatzsteuer im Abzugsverfahren gemäss § 55 UStDV.

Der Antragsteller betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen im Bereich des Projektmanagements. Der Antragsgegner stellte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung fest, dass der Antragsteller im Streitjahr u.a. verschiedene Quittungen über die Gestellung von Bauarbeitern für das Bauvorhaben M. (Nettobetrag DM 146.640,00; Umsatzsteuer DM 21.996,00) sowie eine Abschlagsrechnung vom 11. September 1995 in Höhe von DM 97.750,00 mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von DM 12.750,00 von der A E Ltd. erhalten hatte. Bei der A E Ltd. handelt es sich nach Auskunft der Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Finanzen um eine sog. Domizilgesellschaft mit Sitz in Großbritannien. Da die von der A E Ltd. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 2. Juli 1999 gemäss § 55 UStDV in Haftung. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Antragstellers blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27. November 2001). Auch lehnte der Antragsgegner die in Höhe von DM 21.996,00 beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Mit der Klage vom 27. Dezember 2001 (2 K 2382/01) wendet sich der Antragsteller gegen die Einspruchsentscheidung. Hierzu führt er aus, dass er weiterhin zu der Tatsache stehe, dass die A E Ltd. die Bauarbeiten von ihren Niederlassungen ausgeführt habe, die er besucht und im einzelnen beschrieben habe. Es hätten seinerzeit keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Abwicklung bestanden. Eine weitere Begründung stellte der als Prozessbevollmächtigter auftretende Berater des Antragstellers in Aussicht. Diese blieb jedoch trotz Ausschlussfristsetzung (§ 62 Abs. 3, § 65 Abs. 2 S. 2, § 79b Abs. 1 FGO) vom 6. Februar 2002 aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Steuerakten des Antragstellers sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides nicht bestehen.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen sie sprechende Gesichtspunkte zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).

2. Derlei ernstliche Zweifel sind nicht erkennbar, denn die Klage ist in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg. Sie ist – bei der gebotenen summarischen Prüfung – bereits unzulässig, da innerhalb der wirksam von der Berichterstatterin gesetzten Ausschlussfrist keine ordnungsgemäße Vollmacht vorgelegt worden ist. Darüber hinaus sind bei summarischer Prüfung aber auch ernsthafte Zweifel an der Haftungsinanspruchnahme nicht ersichtlich.

a. Die Klage hat in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, da innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist die Vollmacht des als Prozessbevollmächtigter aufgetretenen Steuerberaters nicht vorgelegt worden ist.

Gemäss § 62 Abs. 1...

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