Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung der gem. § 114a ZVG als befriedigt geltenden Forderung in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für einen Grundstückserwerb i. R. d. Zwangsversteigerung ist es nicht ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO, dass – entsprechend der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage – zum umsatzsteuerlichen Entgelt auch der Betrag gehört, in dessen Höhe der Gläubiger, der das Meistgebot abgegeben hat, gem. § 114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Dem steht nicht entgegen, dass die das Grundstück treuhänderisch für eine KG erwerbende GbR nach Forderungsabtretung an die KG nicht befriedigungsberechtigt i. S. d. § 114a ZVG ist.

2. Die Einbeziehung der aus § 114a ZVG resultierenden Befriedigungsfiktion in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

 

Normenkette

UStG 2005 § 10 Abs. 1, § 3 Nr. 12; ZVG § 114a; GrEStG § 8; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, eine i.S. von § 2 UStG unternehmerisch tätige GbR unter jeweils hälftiger Beteiligung der Gesellschafter R. C. und J. M., begehrt Aussetzung der Vollziehung des geänderten Bescheides vom 24.04.2009 über Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer 2005, mit dem der Antragsgegner gemäß § 114a ZVG als befriedigt geltende Forderungen für einen Grundstückserwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen hat.

In dem beim Amtsgericht P. betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren … über die im Grundbuch von P. Blatt eingetragenen Grundstücke wurde am 23.08.2005 den Herren R. C. und J. M. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Zuschlag auf der Grundlage des Meistgebots von 80.000 EUR erteilt. Ausweislich des Zuschlagsbeschlusses blieben die in Abt. II Nr. 1 und 2 eingetragenen Rechte an den Versteigerungsobjekten mit einem festgesetzten Gesamtwert von 55.000 EUR bestehen. Zudem kam laut Zuschlagsbeschluss § 114a ZVG zur Anwendung im Hinblick darauf, dass die Meistbietenden das Verfahren aus der erstrangigen Grundschuld Abt. III Nr. 2 betrieben haben. Gemäß Versteigerungsprotokoll vom 17.08.2005 ist der Verkehrswert durch rechtskräftigen Beschluss vom 23.11.2004 festgesetzt worden i.H. von 6.700.000 EUR. Im Versteigerungstermin hatte der Insolvenzverwalter der Grundstückseigentümerin P. M. Stiftung e.V. zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Auf den Zuschlagsbeschluss vom 23.08.2005 und das Versteigerungsprotokoll wird Bezug genommen (Rechtsbehelfsakte Bl. 25 ff., 34 ff.).

Im Vorfeld des Grundstückserwerbs hatten die Gesellschafter der Antragstellerin mit Forderungskaufvertrag vom 11.08.2004 (vgl. Rechtsbehelfsakte Bl. 27 ff.) von der C. Bank AG Kreditforderungen gegen die P. M. Stiftung e.V. mit einem Nennbetrag i.H. von gerundet 4.813.306 EUR zum Kaufpreis von 2.050.000 EUR erworben. Die Forderungen waren abgesichert durch Buchgrundschuld am verfahrensgegenständlichen Grundbesitz in Abt. III/2 des Grundbuches i.H. von gerundet 4.759.616 EUR, zu deren Übertragung sich die C. … Bank AG. verpflichtete. Mit Forderungskaufvertrag und Treuhandvertrag vom 21.01.2005 (vgl. Rechtsbehelfsakte Bl. 32 ff.) trat die Antragstellerin die am 11.08.2004 erworbenen Forderungen gegen die P. M. Stiftung e.V. einschließlich aller Sicherheiten an die P. GmbH & Co KG (künftig: KG) ab. Zudem wurde vereinbart, dass die Antragstellerin das Grundstück treuhänderisch für die KG erwirbt und ihre Eigentumsrechte im Innenverhältnis für den Treugeber ausübt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht des FA vom 26.03.2009) erließ der Antragsgegner den geänderten Bescheid vom 24.04.2009 für 2005 über Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer (Bl. 35 dA). Im Änderungsbescheid bezog der Antragsgegner – neben dem Bargebot von 80.000 EUR – nach § 114a ZVG als befriedigt geltende Forderungen i.H. von 4.555.000 EUR (6.700.000 Verkehrswert des Grundstückes × 7/10 = 4.690.000 EUR abzüglich Meistgebot 80.000 EUR und bestehen bleibende Rechte 55.000 EUR) in die Bemessungsgrundlage der von der Antragstellerin gemäß § 13b Abs. 2, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG geschuldeten Umsatzsteuer ein und ließ anteilig Vorsteuern aus der Anschaffung des Grundstücks i.H. von 252.144 EUR zum Abzug zu. Für 2005 wurden Umsatzsteuer i.H. von 484.233,52 EUR und Zinsen zur Umsatzsteuer i.H. von 57.702 EUR festgesetzt. Über den gegen den Änderungsbescheid eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden. Nach Ablehnung eines Aussetzungsantrages durch den Antragsgegner beantragte die Antragstellerin bei Gericht die teilweise Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 24.04.2009 für 2005 über Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer.

Sie vertritt die Auffassung, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage betrage nur 80.000 EUR (Höhe des Meistgebotes). Zu Unrecht ...

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