(1) Kirchensteuern können erhoben werden

 

1.

 

a)

als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, oder

 

b)

nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

 

2.

als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),

 

3.

 

a)

nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen oder

 

b)

nach Maßgabe des Einheitswertes vom Grundbesitz auf Grund eines besonderen Tarifs, soweit der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

 

4.

als allgemeines Kirchgeld,

 

5.

als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

 

(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 können einzeln oder nebeneinander erhoben werden, jedoch nicht die Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 1 Buchstabe b und die Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 3 Buchstabe b.

 

(3) 1In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. 2Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Kirchensteuer, die als Zuschlag nach dem Tarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird, stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 5 anzurechnen. 3Vorbehaltlich Satz 2 können die Steuern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nur auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet werden; eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgelds auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.

 

(4) Wird die Kirchensteuer einer Art als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.

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