Generelle Vollverzinsung unionsrechtswidrig: Fraglich ist zwar ohnehin, ob die Verzinsung gem. § 233a AO in ihrer jetzigen Form unionsrechtskonform ist. Es bestünde also für die Beteiligten im Prinzip die Möglichkeit, die Neutralität der Korrektur einer Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 UStG dadurch herzustellen, dass gegen die Festsetzung der Zinsen beim Leistungsempfänger vorgegangen wird.[16] Dann wäre es für die Steuerpflichtigen im Prinzip ohne Bedeutung, ob die Steuerkorrektur durch den Leistenden gem. § 14c Abs. 1 UStG rückwirkend gilt oder nicht.
Anders aber (bislang) Rspr.: Mit diesem Unterfangen beißen die Steuerpflichtigen bei den deutschen FG aber leider – zumindest bislang – auf Granit. Die Gerichte verteidigen die uneingeschränkte Rechtmäßigkeit der Verzinsung auch bei der Mehrwertsteuer gegen alle unionsrechtlichen Grundsätze, die der EuGH anführt. Im Grunde genommen, indem sie – ohne den Feststellungen des EuGH, die sich mit der Geltung der mehrwertsteuerlichen Grundsätze für steuerliche "Sanktionen" befassen,[17] wesentliche Aufmerksamkeit zu schenken – die Ausführungen aus früheren Urteilen nationaler Gerichte wiederholen[18] und die Vorlage entsprechender Fragen beim EuGH ablehnen.[19]
Vorlagepflicht: Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen bei den Gerichten offensichtlich nicht. Anderenfalls wären sie (wie auch andere nationale Stellen wie z.B. die Finanzbehörden) – sofern eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt[20] – gehalten, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, indem sie erforderlichenfalls nationale Bestimmungen unangewendet lassen.[21] Das gilt auch bei einem Verstoß gegen die primärrechtlichen Grundsätze des Mehrwertsteuerrechts.[22]
Zinshöhe: Allein bezüglich der Zinshöhe von 6 % p.a. ist in Zeiten von Negativzinsen etwas Bewegung in die Rechtsprechung gekommen.[23] Immerhin.
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